Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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integrierte Schutz der Persönlichkeit im Allgemeinen und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Besonderen in der schweizerischen Gesetzgebung und Praxis deckt auch ein Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ab. Gewalt und Belästigung, sowie geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, sind in der Schweiz gemäss den obigen Ausführungen in verschiedenen Gesetzen definiert und verboten. Eine spezifische Definition von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt erachtet der Bundesrat aus diesem Grund daher nicht als nötig.
Art. 8
Artikel 8 verlangt geeignete Massnahmen zur Prävention von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt von allen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
Wie der Bundesrat in seinem Kommentar zu Artikel 4 Absatz 1 ausführt, verfolgt die Schweiz einen systematischen Ansatz im Bereich der Prävention psychosozialer Risiken bei der Arbeit.
Die Prävention von psychosozialen Risiken und die Kontrolle der Anforderungen an die Unternehmen zum Schutz der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören zu den Kernaufgaben der eidgenössischen und kantonalen Vollzugsorgane. Das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate führten mit Unterstützung der Sozialpartner zwischen 2014 und 2018 einen Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken durch. Das Hauptziel der getroffenen Massnahmen stellte die verstärkte Prävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Gewalt und Belästigung, dar. Der Schutz der persönlichen Integrität war dabei eine Priorität. Zur Unterstützung der Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren führte das SECO Weiterbildungen durch und erstellte einen Leitfaden, um die Behandlung psychosozialer Risiken in der Inspektionstätigkeit zu vereinfachen. Die Inspektoren sprachen psychosoziale Risiken bei ihren Inspektionsbesuchen systematisch an und sensibilisierten, informierten und berieten Arbeitgeber betreffend ihrer Verantwortung gemäss den geltenden Bestimmungen des Gesundheitsschutzes. Für die Arbeitgeber wurden zudem verschiedene Informationsmaterialien und Tools zur Verfügung gestellt, welche im Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe b des Übereinkommens ausgeführt sind.
Art. 8, Bst. a verlangt die Anerkennung der wichtigen Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der informellen Wirtschaft.
Die relevanten innerstaatlichen Bestimmungen zur Prävention von Gewalt und Belästigung gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz. Es gelten die gleichen rechtlichen Grundlagen. Beschäftigte in der informellen Wirtschaft haben die gleichen Rechte bezüglich der Anerkennung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche und können auch Beratungen zu arbeitsrechtlichen Fragen in Anspruch nehmen. Die arbeitsmarktlichen Aufsichtsdispositive gemäss ArG, BGSA und EntsG gelten in der gesamten Wirtschaft. In diesem Sinne sieht die Schweiz keine spezifischen Massnahmen zur Prävention von Gewalt und Belästigung im informellen Sektor vor.
Artikel 8 Buchstaben b und c verlangen zudem, dass in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel festgestellt wird, in welchen Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind. Schliesslich sind Massnahmen zu ergreifen, 33/49 um solche Personen wirksam zu schützen.