Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmass ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung.

Das Amt erläuterte, dass dies bedeute, dass Arbeitgeber, ‹obwohl sie verpflichtet sind, diese Massnahmen zu ergreifen, diese anpassen können, je nachdem, was sie angesichts ihrer besonderen Situation (Grösse des Unternehmens, Tätigkeit usw.) in Bezug auf Aufwand, Zeit und Ressourcen für angemessen halten.

Zusammenfassend und hervorgehend aus den Vorbereitungsarbeiten lässt sich sagen, dass der Grundsatz, dass die Vertragsstaaten Rechtsvorschriften erlassen sollten über die Pflichten und Verantwortungen der Arbeitgeber zur Ergreifung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung, nie in Frage gestellt wurde. Es wurde jedoch weitgehend anerkannt, dass von den Arbeitgebern nur Massnahmen verlangt werden können, die vernünftigerweise durchführbar sind.»

Aufgrund der Art. 4 und 5 Abs. 3 GlG obliegt dem Arbeitgeber eine Sorgfaltspflicht und die Aufgabe, Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz zu ergreifen und bei Vorliegen solcher Situationen tätig zu werden. Aus privatrechtliche r Sicht ist der Arbeitgeber nach Artikel 328 OR dazu verpflichtet, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere vor sexueller Belästigung zu schützen. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten die notwendigen Massnahmen zu treffen, die ihm verhältnismässig zugemutet werden können.

Aus öffentlich-rechtlicher Sicht verlangt das Arbeitsgesetz, dass jede Gesundheitsbeeinträchtigung zu vermeiden ist. Diese Verantwortung liegt primär beim Arbeitgeber. Artikel 6 Absatz 1 ArG und Artikel 2 ArGV 3 beinhalten die Verpflichtung, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusehen. Wie mehrfach erwähnt wurde, beinhaltet diese Verantwortung auch die Verpflichtung, Massnahmen gegen Mobbing, Gewalt, und andere Formen von Belästigung zu ergreifen.

Soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist, sollen diese Schritte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber insbesondere dazu verpflichten:

Bst. a: in Beratung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretungen eine Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung anzunehmen und umzusetzen;

Das schweizerische Recht enthält keine spezifischen Verpflichtungen bezüglich einer Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung. Diese Verpflichtung fällt jedoch unter die allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zum Schutze der persönlichen Integrität. Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht im Bereich des Gesundheitsschutzes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über getroffene Massnahmen zu informieren (Art. 5 ArGV 3). Der Arbeitgeber muss nach Artikel 5 Absatz 2 ArGV 3 auch dafür sorgen, dass die angeordneten Massnahmen eingehalten werden. Neben klaren Anweisungen gehört dazu auch das Wahrnehmen einer verantwortungsvollen Vorbildrolle und die konsequente Durchsetzung der angeordneten Massnahmen. Zudem werden die besonderen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fragen des Arbeitnehmerschutzes nach Artikel 10 Mitwirkungsgesetz in Sachen 35/49