Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesundheitsschutz im schweizerischen Recht weiter konkretisiert. Gemäss Artikel 48 ArG und Artikel 6 Absatz 1 ArGV 3 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mitspracherecht in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes. Dieses Recht auf Information und Mitsprache umfasst einen Anspruch auf Anhörung, Beratung und Begründung gemäss Artikel 48 Absatz 2 ArG. Vor einem entsprechenden Entscheid hat der Arbeitgeber seine Angestellten anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu gewähren, Vorschläge einzubringen. Ausführungen zu entsprechenden Informationen und Schulungen, sowie Rechten und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind unter Artikel 9 Buchstabe d ausgeführt. Betriebliche Streitbeilegungsmechani smen in Fällen von Gewalt und Belästigung werden unter den Ausführungen zu Artikel 10 Buchstabe b kommentiert.
Bst. b: Gewalt und Belästigung und damit verbundene psychosoziale Risiken beim Arbeitsschutzmanagement zu berücksichtigen;
Eine mangelhafte Arbeitsorganisation oder ein mangelhafter Arbeitsprozess kann zu psychosozialen Beeinträchtigungen führen und das Risiko von Gewalt und Belästigung bei der Arbeit erhöhen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsablauf laut Artikel 6 Absatz 2 ArG daher so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen vermieden werden. Eine geeignete Arbeitsorganisation ist nach ArgV 3 weit gefasst. Die zu treffenden Massnahmen sind dabei in erster Linie organisatorischer Natur und müssen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprechen. Darunter fallen Aspekte im Zusammenhang mit Mängeln in der Arbeitsorganisation, einem Arbeitsklima oder einer Kultur innerhalb des Betriebs, die psychosoziale Risiken begünstigen, aber auch unregelmässige Arbeitseinsätze und ungünstige Stundenpläne. Die Ausführungen zum Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken von 2014 bis 2018 sind im Kommentar zu Artikel 8 enthalten.
Bst. c: unter Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen Gefahren zu ermitteln und die Risiken von Gewalt und Belästigung zu bewerten sowie Massnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu ergreifen;
Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf Massnahmen zu Gewalt und Belästigung, bzw. dem Schutz der persönlichen Integrität im Allgemeinen, sind unter Artikel 9 Buchstabe a ausgeführt. Die Anordnungen und Massnahmen, welche der Arbeitgeber nach Artikel 2 ArGV 3 zu treffen hat, haben die Einhaltung diverser Grundprinzipien einer geeigneten Organisation einzuhalten. Darunter fallen das Vermeiden von Risiken, das Abschätzen und Minimieren unvermeidbarer Risiken und das Bekämpfen von Risiken an der Wurzel. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit müssen Schutzmassnahmen entsprechend den Gefahren und dem Schädigungspotential getroffen werden.
Bst. d: den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen betroffenen Personen Informationen und Schulungen über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt und Belästigung und die damit verbundenen Präventions- und Schutzmassnahmen bereitzustellen, einschliesslich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der in Buchstabe a) dieses Artikels genannten Politik, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten.
Nach Artikel 5 Absatz 1 ArGV 3 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich 36/49