Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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der dort tätigen Arbeitnehmenden eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes. Diese Information und Anleitung haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. In Bezug auf eine Gefährdung der persönlichen Integrität, wie zum Beispiel im Fall von Mobbing und sexueller Belästigung, ist auf eine neutrale Ansprechperson hinzuweisen, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_462/2011 E. 4.2 vom 9. Mai 2012). Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch darauf hinweisen, dass sie die angeordneten Massnahmen gemäss Artikel 10 ArGV 3 zu befolgen haben. Eine Abgabe schriftlicher Dokumente zur Instruktion ist nicht ausreichend. Zudem muss der Information von fremdsprachigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besondere Beachtung geschenkt werden. Die Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes des SECO empfiehlt zudem ein Betriebsreglement, welches die Bestimmungen und Einstellungen der Unternehmensführung gegenüber physischen und psychischen Gefährdungen explizit erwähnt. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 ArGV 3 gehen Kosten für solche Informationen und Schulungen zulasten des Arbeitgebers. Sie haben bei vollem Lohn und während der üblichen Arbeitszeiten zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der flexiblen einleitenden Formulierung betreffend die Verantwortung des Arbeitgebers ist Artikel 9 des Übereinkommens mit der schweizerischen Rechtsprechung und Praxis vereinbar und kann angenommen werden.
Art. 10
Artikel 10 erfordert von allen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, dass sie angemessene Massnahmen treffen, um:
Bst. a: die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu überwachen und durchzusetzen;
Der Vollzug des öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetzes und seinen Verordnungen obliegt in erster Linie den Kantonen. Nach Artikel 41 Absatz 1 ArG bezeichnen die Kantone die zuständigen Vollzugsbehörden, im vorliegenden Fall die kantonalen Arbeitsinspektorate. Auf der anderen Seite übt der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug aus und kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen (Art. 42 ArG). Zudem überprüft die eidgenössische Arbeitsinspektion die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes in der Bundesverwaltung und den Betrieben des Bundes. Während die Behörden zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor allem durch Information, Beratung und Sensibilisierung der Unternehmen vorbeugend tätig sind, können sie bei Problemfällen auch eingreifen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips wird bei Verstössen gegen das Arbeitsgesetz zunächst eine Verwarnung ausgesprochen und eine angemessene Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf der Missstand behoben werden muss. Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung keine Folge, kann die zuständige Behörde eine entsprechende Verfügung in Verbindung mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB erlassen (Art. 51 Abs. 2 ArG). Gemäss Artikel 54 ArG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls die Anzeigen begründet sind, Massnahmen gemäss den Artikeln 51–53 ArG zu treffen. 37/49