Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Für die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots gemäss GlG sind primär die kantonalen Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig, die auf eingereichte Klagen hin tätig werden. Einschlägige Bestimmungen werden unter den Ausführungen zu Artikel 10 Buchstabe b ausgeführt.

Im Schweizer Strafrecht werden Nötigung (Art. 181 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Art. 189 und 190 StGB) von Amtes wegen verfolgt. Bei den übrigen oben aufgeführten Straftatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte, das heisst für die Eröffnung des Strafverfahrens braucht es einen Strafantrag des Opfers.

Bst. b: sicherzustellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Abhilfemassnahmen sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht;

Die schweizerische Gesetzgebung sieht mehrere Mittel vor, um einen leichteren Zugang zu geeigneten und wirksamen Abhilfemassnahmen, sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren im Zusammenhang mit Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu gewährleisten. Opfer von Gewalt und Belästigung können sich an ein Zivilgericht wenden, wenn ihr Persönlichkeitsrecht unter Verletzung der Bestimmungen des ZGB oder des OR beeinträchtigt wird, und an ein Strafgericht, wenn sie Opfer eines Verstosses gegen das StGB wurden. Darüber hinaus gibt es verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe und Verfahren bei Nichteinhaltung von relevanten Gesundheitsschutzbestimmungen im Arbeitsgesetz und dem GlG. Schliesslich sieht das Schweizer Recht mehrere Möglichkeiten einer aussergerichtlichen Mediation vor (Art. 197 ZPO; Art. 213–218 ZPO).

Der unter Artikel 10 Buchstabe b ausgeführte Zugang kann zum Beispiel durch folgende Massnahmen umgesetzt werden:

i) Beschwerde- und Untersuchungsverfahren sowie dort, wo es angemessen ist, betriebliche Streitbeilegungsmechanismen;

Das Schweizer Recht sieht Beschwerde- und Untersuchungsverfahren im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht vor.

Im schweizerischen Zivilrecht kann jede Person wegen einer widerrechtlichen Verletzung ihrer Persönlichkeit gestützt auf Artikel 28 ZGB das Gericht anrufen. Ein Opfer von Gewalt oder Belästigung kann auf der Grundlage von Artikel 328 OR beziehungsweise der Artikel 41–49 OR auch vor einem Zivilgericht klagen. Der Verhandlungsgrundsatz ist im Zivilverfahren anwendbar. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime gilt hingegen in Streitigkeiten nach dem GlG und in anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken (Art. 247 Abs. 2 ZPO).

Anzeigen bezüglich der Nichteinhaltung der relevanten Gesundheitsschutzbestimmungen im Arbeitsgesetz können bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten eingereicht werden (Art. 54 ArG). Art. 5 Abs. 1 GlG sieht mehrere mögliche Vorgehensweisen bei sexueller Belästigung vor: 38/49