Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Angestellte der Bundesverwaltung können sich in Fällen von geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Arbeit, inklusive sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischem Mobbing, an die Schlichtungskommission für das Bundespersonal wenden, welche kostenlose Schlichtungsverfahren anbietet (Art. 13 Abs. 3 GlG).
Zivil- und Strafgerichte sowie Verwaltungsbehörden, deren Beschwerdeverfahren unter Punkt i) beschrieben wurde, stellen ebenfalls ausserbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen.
iii) Gerichte;
In der Schweiz ist der Zugang zu Gerichten im Allgemeinen durch Artikel 29 Buchstabe a BV garantiert. Um sicherzustellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ein leichter Zugang zu den Gerichten gewährleistet ist, werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten nach dem GlG, aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken oder wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB (Art. 114 Bst. a, c und f ZPO). Gemäss Artikel 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken und ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: a) nach dem GlG oder b) wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB.
Das Gleichstellungsgesetzt sieht die Möglichkeit vor, dass Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn sich der Ausgang eines Verfahrens voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird (Art. 7 GlG).
Opfer von Straftaten können auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des StGB vor Gericht ebenfalls Entschädigung und Leistung von Genugtuung verlangen. Im Falle von strafrechtlichen Vergehen im Zusammenhang mit Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt hat jede Person das Recht, Strafanzeige zu erstatten. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 StPO).
iv) Schutz von beschwerdeführenden Personen, Opfern, Zeuginnen und Zeugen sowie Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Viktimisierung oder Vergeltungsmassnahmen;
Laut OHG und StPO stehen Opfern von Straftaten, die als Zeuginnen und Zeugen aussagen, eine Reihe von prozessualen Opfer- und Zeugenschutzrechten zu. Zeuginnen und Zeugen, die an Strafverfahren des Bundes beteiligt sind, können gemäss ZeugSG nötigenfalls auch ausserhalb der Verfahrenshandlung und nach deren Abschluss geschützt werden. Der Schutz vor Vergeltungsmassnahmen im privatrechtlichen Sinne wird einerseits durch den Schutz vor missbräuchlicher (Art. 336, 336a, 336b und 336c OR) oder ungerechtfertigter (Art. 337c OR) Kündigung und im Allgemeinen auch durch den Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 328 OR gewährleistet. 40/49