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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden;
c. soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine Grundlage für diese Aufhebung besteht.
Art. 28l Überprüfung
1 Die ESTV überprüft gestützt auf die vorliegenden Informationen die Erfüllung der Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung auf deren Vollständigkeit und Konformität mit dem internationalen Standard.
2 Stellt sie fest, dass eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so setzt sie der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit unter Hinweis auf die Massnahmen nach Absatz 3 eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
3 Behebt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Mängel nicht fristgerecht, so kann sie:
a. die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und anderen Urkunden des Geschäftseinheit verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle überprüfen;
b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.
4 Im Streitfall erlässt sie eine Verfügung.
5 Auf Antrag erlässt sie eine Feststellungsverfügung über:
a. die Pflicht der Geschäftseinheit zur Erstellung des GIR nach dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung;
b. den GIR nach dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung.
Gliederungstitel vor Art. 28m
6. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Art. 28m Zuständigkeit
1Die ESTV darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das anwendbare Abkommen:
a. den Austausch des GIR gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;
b. das Abkommen kündigt.
2Sie setzt den Austausch des GIR gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.