Vorlage

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

der Grundlage des Jahresgewinns oder -verlusts gemäss den Artikeln 3.1.2 und 3.1.3 der GloBE-Mustervorschriften für das Geschäftsjahr berechnet.

Art. 13 Abs. 2

2 Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu. Bei einem Wechsel der steuerlichen Zugehörigkeit einer Geschäftseinheit während des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steht der Rohertrag den Kantonen in Anwendung der bundesrechtlichen Grundsätze betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu.

Art. 16 Abs. 2

2 Die kantonalen Behörden veranlagen und beziehen die Ergänzungssteuer von den gemäss Artikel 5 ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, die zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich dem Kanton zugehörig sind.

Gliederungstitel vor Art. 17

3. Abschnitt: Informationssysteme

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 7

Art. 17

Organisation, Inhalt des Informationssystems Ergänzungssteuer

1 Die Kantone betreiben zur Umsetzung der Mindestbesteuerung gemeinsam ein Informationssystem Ergänzungssteuer.

3 Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem Ergänzungssteuer ein.

4 Das Informationssystem Ergänzungssteuer dient insbesondere:

5 Das Informationssystem Ergänzungssteuer enthält namentlich folgende Daten:

7Aufgehoben

Art. 18 Bearbeitungsrechte

1 Die Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer und die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem Ergänzungssteuer bearbeiten.

2 Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in: