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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten

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Art. 28n Antrag einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit

1Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Aussetzung des Austauschs der GIR mit einem Partnerstaat beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass der Partnerstaat die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung des GIR verletzt.

2Hält das EFD den Antrag für begründet, so unterbreitet es den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid.

3Hält das EFD den Antrag für unbegründet, so erlässt es eine Feststellungsverfügung, darüber, ob der Partnerstaat die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR verletzt. Heisst die Beschwerdeinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde gut, so unterbreitet das EFD den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid.

Gliederungstitel nach Art. 28n

9. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Übertretungen GIR

Art. 28o Unwahre oder unvollständige GloBE-Informationen

1 Wer im GIR vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, welche die gewünschten Informationen wesentlich verfälschen und ein falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Fällt eine Busse von höchstens 25 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die Geschäftseinheit (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 28p Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen

Wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 28l einer amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 28q Zuständigkeit und Verfahren

1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Artikel 28o und Artikel 28p ist das VStrR7 anwendbar.

6 SR 313.0

7 SR 313.0