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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
6Die ESTV kann den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer und den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem GIR gewähren.
Art. 18b Bearbeitungsrechte
1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sowie der betreffenden Abkommen die Daten im Informationssystem GIR bearbeiten.
2 Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:
a. das zentrale Verzeichnis GIR;
b. den GIR einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind oder waren.
Art. 18c Vernichtung von Datensätzen
Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.
Art. 18d Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer, die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die ESTV verwenden die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
2 Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
3 Sie können Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
4 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten der Informationssysteme Ergänzungssteuer sowie GIR, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
5 Sie kann Statistiken über die Ergänzungssteuer sowie die eingereichten oder von Partnerstaaten erhaltenen GIR erstellen und publizieren.
Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
1 Die nach Artikel 5 ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss sich innert der für die Abgabe der Ergänzungssteuererklärung vorgesehenen Frist nach Artikel 20 unaufgefordert in den Informationssystemen gemäss Artikel 17 und 18a anmelden.
2 Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 17 Absätze 5 Buchstaben a und d sowie 6 als auch jene gemäss Artikel 18a Absatz 5 elektronisch einreichen.
3 Sie muss sich unaufgefordert in den Informationssystemen abmelden, wenn ihre Ergänzungssteuerpflicht oder die Pflicht, den GIR einzureichen, endet.