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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis;
b. die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind oder waren.
3bis6 Aufgehoben
Art. 18a Organisation, Inhalt des Informationssystems GIR
1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Entgegennahme und Verarbeitung des GIR (Informationssystem GIR).
2 Die ESTV kann darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
3 Das Informationssystem GIR dient insbesondere:
a. der Führung eines zentralen Verzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche einen GIR ausfüllen oder Angaben zur Einreichung des GIR durch eine andere Geschäftseinheit machen müssen (zentrales Verzeichnis GIR);
b. der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der GIR;
c. dem Versand und Empfang der GIR an bzw. von Partnerstaaten;
d. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung zu bearbeiten;
e. die Überprüfung nach Artikel 28l durchzuführen;
f. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
g. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
h. Statistiken zu erstellen.
4 Das Informationssystem GIR enthält namentlich folgende Daten:
a. das zentrale Verzeichnis GIR
b. die GIR;
5 Das zentrale Verzeichnis GIR enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:
a. die Firma;
b. den Sitz;
c. die UID;
d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen;
e. Angaben zur Einreichung des GIR durch eine andere Geschäftseinheit.