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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis;

b. die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind oder waren.

3bis6 Aufgehoben

Art. 18a Organisation, Inhalt des Informationssystems GIR

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Entgegennahme und Verarbeitung des GIR (Informationssystem GIR).

2 Die ESTV kann darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

3 Das Informationssystem GIR dient insbesondere:

a. der Führung eines zentralen Verzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche einen GIR ausfüllen oder Angaben zur Einreichung des GIR durch eine andere Geschäftseinheit machen müssen (zentrales Verzeichnis GIR);

b. der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der GIR;

c. dem Versand und Empfang der GIR an bzw. von Partnerstaaten;

d. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung zu bearbeiten;

e. die Überprüfung nach Artikel 28l durchzuführen;

f. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;

g. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;

h. Statistiken zu erstellen.

4 Das Informationssystem GIR enthält namentlich folgende Daten:

a. das zentrale Verzeichnis GIR

b. die GIR;

5 Das zentrale Verzeichnis GIR enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:

a. die Firma;

b. den Sitz;

c. die UID;

d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen;

e. Angaben zur Einreichung des GIR durch eine andere Geschäftseinheit.