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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 28

8a. Kapitel: GIR

1. Abschnitt: GIR

Art. 28a Inhalt und Form

1 Der GIR umfasst die Informationen gemäss Artikeln 8.1.4 bis 8.1.6 der GloBE-Mustervorschriften sowie den zugehörigen vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20-Staaten verabschiedeten Regelwerken.

Art. 28b Sprache

Die GIR sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen.

Art. 28c Währung

Die GIR enthalten die finanziellen Angaben in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit des multinationalen Konzerns wesentlichen Währung.

Gliederungstitel vor Art. 28d

2. Abschnitt: Pflichten der Geschäftseinheiten

Art. 28d Pflicht zur Einreichung der GIR

1 Jede gemäss Artikel 5 ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit ist verpflichtet, den GIR im Informationssystem GIR gemäss Artikel 18a einzureichen.

2 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit ist nicht zur Einreichung gemäss Absatz 1 verpflichtet, wenn

a. sich eine andere steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe im Informationssystem GIR gemäss Artikel 18a anmeldet und innert der Frist gemäss Artikel 20 den GIR einreicht; oder

b. eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe den GIR entsprechend den Vorgaben gemäss Artikeln 8.1.1 oder 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einreicht.

3Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit bleibt zur Einreichung des GIR verpflichtet, wenn:

a. das Steuerhoheitsgebiet, welchem die Geschäftseinheit gemäss Absatz 2 Buchstabe b steuerlich zugehörig ist, kein Partnerstaat ist; oder

b. beim Partnerstaat, welchem die Geschäftseinheit gemäss Absatz 2 Buchstabe b steuerlich zugehörig ist, ein systemisches Scheitern eingetreten ist.