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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

GloBE-Mustervorschriften) sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar.

2Nicht anwendbar sind:

a. Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften;

b. für die schweizerische Ergänzungssteuer: Artikel 6.4 der GloBE-Mustervorschriften.

3 Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe des zugehörigen Kommentars3 und zugehöriger Regelwerke der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20-Staaten auszulegen.

4 Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften.

5Der automatischen Austausch der GloBE Information Returns (GIR) zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten erfolgt:

a. nach der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den steuerlichen Informationsaustausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen (kurz: GloBE Vereinbarung)4;

b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen.

6Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 5

1Die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule, IIR) bestimmt sich gemäss Artikel 2.1- 2.3 der GloBE-Mustervorschriften, wobei diese Steuerpflicht unabhängig davon besteht, ob die im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Beteiligungen eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit umfassen.

2Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig.

3Ist in der Schweiz keine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR die Geschäftseinheit mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach

Rules (Pillar Two) > December 2021: Global Anti-Base Erosion Model (GloBE) Rules – Pillar Two.

3 Der Kommentar kann kostenlos eingesehen werden unter: www.oecd.org > Topics > Global Minimum Tax > Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) > April 2024: Consolidated Commentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (2023)

4 Nach Publikation Quelle einfügen.