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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die GIR gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die GIR einzureichen waren.
Gliederungstitel vor Art. 28i
4. Abschnitt: Von den Partnerstaaten erhaltene GIR
Art. 28i
1Die ESTV macht die GIR, die sie von den zuständigen Behörden der Partnerstaaten erhalten hat, im Abrufverfahren den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer derjenigen Kantone zugänglich, in denen Geschäftseinheiten der betreffenden multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss.
2 Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
Gliederungstitel vor Art. 28j
5. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 28j Aufgaben der ESTV
1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des anwendbaren Abkommens sowie dieser Verordnung.
2 Sie trifft alle Massnahmen und Vorkehrungen, die dafür notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.
Art. 28k Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieser Verordnung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung;