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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
Gliederungstitel vor Art. 29
1a. Abschnitt: Übertretungen Ergänzungssteuer
Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren
1 Verfolgende und urteilende Behörde ist die kantonale Behörde nach Artikel 15.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 182 Absätze 1, 3 und 4 sowie 183 DBG8.
3 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Behörde kann gemäss Artikel 25 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 32a Verjährung und Bezug
Für die Verjährung der Strafverfolgung sowie den Bezug und die Verjährung der Bussen und Kosten gelten die Artikel 184 und 185 DBG9 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 33
2. Abschnitt: Vergehen
Art. 40 Abs. 3
3Bei fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten, fahrlässigen Übertretungen GIR oder fahrlässiger Steuerhinterziehung entfallen die Strafbarkeit nach den Artikeln 28a, 29 und 30 sowie die Verwaltungssanktion nach Artikel 28f für alle Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die bis am 31. Dezember 2026 beginnen und bis am 30. Juni 2028 enden.
Art. 40a Übermittlung der GIR über vor der Ratifikation der GloBE-Verein-
barung liegende Geschäftsjahre
1 Die Bestimmungen über den GIR finden Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.
2Die ESTV übermittelt die GIR erst an die Partnerstaaten, wenn die GloBE-Vereinbarung in Kraft getreten ist.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.