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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG5 unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.

4Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.

5Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Ist keine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit oberste Geschäftseinheit, so richtet sich die Ergänzungssteuerpflicht nach Absatz 2.

6Ist im Einzelfall streitig, welche Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ergänzungssteuerpflichtig ist, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit von der folgenden Behörde bestimmt:

a. in Fällen, in denen alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe steuerlich demselben Kanton zugehörig sind: von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer; die Verfügung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer unterliegt der Einsprache nach den Artikeln 14 und 24 sowie der Beschwerde nach Artikel 25;

b. in den anderen Fällen: von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7Die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von einer betroffenen Geschäftseinheit der entsprechenden Unternehmensgruppe verlangt werden. Die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe müssen für dieses Verfahren eine gemeinsame Vertretung in der Schweiz bezeichnen.

8Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.

Art. 9 Abs. 3

3 Erfüllen nicht alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder stimmen die Geschäftsjahre, für die die Jahresrechnungen nach Absatz 2 erstellt werden, von einer oder mehreren steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten nicht mit dem Geschäftsjahr nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften überein, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf

5 SR 642.11