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Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 14 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Reicht die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit im Informationssystem GIR nicht gemäss Absatz 1 ein, so unterrichtet sie die ESTV im Informationssystem GIR darüber, welche Geschäftseinheit den GIR einreicht und zu welchem Steuerhoheitsgebiet diese steuerlich zugehörig ist.
5Steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheiten, welche den GIR einreichen, müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieser Verordnung erheblich sind.
6 Die übrigen steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen auf Verlangen der ESTV Informationen zu Firma, Adresse und steuerlicher Zugehörigkeit der zur Einreichung der GIR verpflichteten Geschäftseinheit liefern, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.
Art. 28e Einreichungsfrist für den GIR
Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss den GIR bzw. die Angabe zur einreichenden Geschäftseinheit im In- oder Ausland innert der Fristen nach Artikel 20 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung einreichen.
Art. 28f Verwaltungssanktion bei Säumnis
Versäumt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die Geschäftseinheit gemäss Artikel 28d Absatz 2 Buchstabe a die Einreichungsfrist, so wird erstere für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist und dem Eingang des GIR bei der ESTV mit einem Betrag von 200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 28g
3. Abschnitt: Übermittlung der GIR und Verjährung
Art. 28g Übermittlung und Verwendung der GIR
1 Die ESTV übermittelt die von den Geschäftseinheiten erhaltenen GIR innerhalb der in der GloBE-Vereinbarung festgelegten Fristen und gemäss den Vorgaben der GloBE-Vereinbarung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen mindestens eine Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig ist.
2 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
Art. 28h Verjährung
1 Der Anspruch der ESTV gegenüber der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit auf Einreichung GIR verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese einzureichen waren.