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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten

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Art. 23 Auskunftspflicht und Vertraulichkeit

1Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

2Der Bundesrat kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien geführt, aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung gestellt werden.

3Der Bund führt Erhebungen über den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien durch. Der Bundesrat legt fest, welche Angaben über solche Pflanzen, die aufgrund anderer Bundesgesetze erhoben werden, der Bundesbehörde, die die Erhebung durchführt, zur Verfügung zu stellen sind.

4Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie Angaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln.

Art. 24 Umweltmonitoring

1Der Bund sorgt für den Aufbau und den Betrieb eines Monitoringsystems, mit dem eine unerwünschte Verbreitung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien festgestellt sowie mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt durch solche Pflanzen frühzeitig erkannt werden können.

2Die Kantone teilen dem Bund verfügbare Informationen und Daten mit, die für das Umweltmonitoring von Bedeutung sind.

Art. 25 Gebühren

Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest.

Art. 26 Forschung und öffentlicher Dialog

1Der Bund kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgenabschätzungen in Auftrag geben.

2Er fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der neuen Züchtungstechnologien.

5. Kapitel: Rechtspflege

Art. 27 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 28 Verbandsbeschwerde

1Gegen Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (Art. 11 Abs. 1) und gegen Entscheide über die Vergleichbarkeit (Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1) steht gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen,