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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten

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g. der Bedeutung neuer Züchtungstechnologien und der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich für eine nachhaltige Produktion Rechnung tragen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Pflanzen, deren Erbmaterial mit neuen Züchtungstechnologien verändert wurde und die kein transgenes Erbmaterial enthalten (Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien).

2Es regelt zudem den Umgang mit Stoffwechselprodukten und Abfällen dieser Pflanzen.

3Für Erzeugnisse, die aus Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien gewonnen wurden, gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften (Art. 14 Abs. 6 und 18 Abs. 2 und 3).

Art. 3 Vorsorge- und Verursacherprinzip

1Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien frühzeitig zu begrenzen.

2Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Pflanzen: vermehrungsfähige Pflanzen, einschliesslich Algen, sowie Pflanzenteile, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial; Pflanzen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche enthalten;

b. neue Züchtungstechnologien: gentechnische Verfahren der gezielten Mutagenese und der gezielten Cisgenese;

c. gezielte Mutagenese: Verfahren, mit denen das Erbmaterial von Pflanzen an bestimmten Stellen geändert werden kann;

d. gezielte Cisgenese: Verfahren, mit denen arteigenes Erbmaterial an bestimmten Stellen in das Erbmaterial von Pflanzen eingefügt werden kann;

e. arteigenes Erbmaterial: das gesamte Erbmaterial, das für die betreffende Art in der herkömmlichen Züchtung zur Verfügung steht;

f. transgenes Erbmaterial: Material, das nicht arteigen ist;

g. herkömmliche Züchtung: das Kreuzen und die Selektion nach natürlicher Rekombination, die Veränderung des Ploidie-Niveaus sowie die herkömmliche Mutagenese und die Zell- und Protoplastenfusion;

h. herkömmliche Mutagenese: Verfahren zur Veränderung des Erbmaterials von Pflanzen mittels Chemikalien oder Bestrahlung, die nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung als sicher gelten;