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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
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die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu.
2Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
Art. 29 Behördenbeschwerde
1Das Bundesamt für Umwelt ist berechtigt, gegen Verfügungen von kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
2Die gleiche Berechtigung steht auch Kantonen zu, soweit Beeinträchtigungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
6. Kapitel: Haftpflicht
Art. 30 Haftung
Die Haftung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 30–33 GTG8. Der Begriff «bewilligungspflichtige Person» umfasst dabei auch Personen, für die ein Entscheid über die Vergleichbarkeit nach Artikel 10 oder 12 genügt.
Art. 31 Sicherstellung
1Der Bundesrat kann vorsehen, dass bewilligungs- und meldepflichtige Personen oder jene Personen, die einen Entscheid über die Vergleichbarkeit einholen müssen, ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen müssen.
2Er legt den Umfang und die Dauer der Sicherstellung fest. Er kann vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung des entstandenen Schadens aussetzt oder aufhört.
3Er kann die Personen, die die Haftpflicht sicherstellen, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden.
7. Kapitel: Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen und Verwaltungssanktion
Art. 32 Strafbestimmungen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien so umgeht, dass die allgemeinen Anforderungen nach den Artikeln 5–7 verletzt werden;
b. beim Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in geschlossenen Systemen nicht alle erforderlichen Einschliessungsmassnahmen trifft