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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
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Erlasstitel «%ASFF_YYYY_ID»
3Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Veränderungen des Erbmaterials durch neue Züchtungstechnologien ohne Interessenabwägung ausnahmsweise zulässig sind.
Art. 7 Schutz der Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzen aus
herkömmlicher Züchtung und der Wahlfreiheit
1Mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigen.
2Wer mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien umgeht, muss insbesondere die angemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung zu vermeiden (Trennung des Warenflusses). Dazu gehört die Einhaltung hinreichender Mindestabstände zu Flächen, auf denen Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung angebaut werden.
3Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Er legt insbesondere die Mindestabstände fest. Er berücksichtigt übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.
2. Abschnitt: Umgang in geschlossenen Systemen
Art. 8
1Mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien, die weder im Versuch freigesetzt (Art. 9 und 10) noch in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 11 und 12), darf in geschlossenen Systemen umgegangen werden, wenn alle Einschliessungsmassnahmen getroffen werden, die insbesondere zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt sowie der biologischen Vielfalt erforderlich sind.
2Der Bundesrat sieht für den Umgang in geschlossenen Systemen eine Melde- oder Bewilligungspflicht vor; er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
3. Abschnitt: Freisetzungsversuche
Art. 9 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
1Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 11 und 12), dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes im Versuch freigesetzt werden.
2Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a. die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden können;