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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
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i. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien, insbesondere das Herstellen, Freisetzen im Versuch, Inverkehrbringen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;
j. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien an Dritte im Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche.
2. Kapitel: Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 5 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt
1Mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte und ihre Abfälle:
a. Mensch, Tier oder Umwelt nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
2Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien herrühren.
Art. 6 Achtung der Würde der Kreatur
1Bei Pflanzen darf durch Veränderungen des Erbmaterials durch neue Züchtungstechnologien die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist.
2Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Pflanzen und der Bedeutung der schutzwürdigen Interessen beurteilt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere:
a. die Gesundheit von Mensch und Tier;
b. die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c. die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen;
d. die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen;
e. ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene;
f. die Wissensvermehrung.