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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten

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Erlasstitel «%ASFF_YYYY_ID»

a. Verbot von Tätigkeiten;

b. Entzug von Bewilligungen;

c. kostenpflichtige Ersatzvornahme;

d. Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung;

2Bei der Verfügung von Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d koordiniert die zuständige Behörde das Verfahren soweit erforderlich mit den Strafverfolgungsbehörden.

Art. 35b Verwaltungssanktion

Verstösst eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die Bewilligung, so kann die zuständige Behörde sie oder ihn mit einem Betrag bis zum doppelten Bruttoerlös der unrechtmässig in Verkehr gebrachten Produkte belasten.

Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Or-

ganismen

Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum [neues Enddatum] keine Bewilligungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien nach dem NZTG13.

2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198314

Art. 29a Abs. 2bis

2bisFür den Umgang mit Pflanzen, deren Erbmaterial mit neuen Züchtungstechnologien verändert wurde und die kein transgenes Erbmaterial enthalten, sowie für den Umgang mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen gilt das Züchtungstechnologiengesetz vom …15.

13 SR …

14 SR 814.01

15 SR …