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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
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b. der Versuch auch einen Beitrag zur Erforschung der Biosicherheit von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien leistet;
c. nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Pflanzen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht in anderer Weise verletzt werden können;
d. die Würde der Kreatur bei der verwendeten Pflanze durch den Einsatz der neuen Züchtungstechnologien nicht missachtet worden ist; und
e. die Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzen aus herkömmlicher Züchtung sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigt werden.
3Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Information der Öffentlichkeit.
Art. 10 Entscheid über die Vergleichbarkeit
1Weist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach, dass bereits ein Freisetzungsversuch mit oder das Inverkehrbringen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien bewilligt wurde, deren biologische Eigenschaften und gentechnische Veränderungen vergleichbar sind, genügt für Freisetzungsversuche mit solchen Pflanzen ein Entscheid des Bundes, der die Vergleichbarkeit bestätigt.
2Die biologischen Eigenschaften und die gentechnischen Veränderungen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien sind vergleichbar, wenn:
a. die Pflanzen derselben Art angehören, und
b. dieselben gentechnischen Veränderungen an demselben Ort im Erbmaterial vorgenommen wurden und sich daraus dieselben neuen Eigenschaften ergeben.
3Der Bundesrat legt fest, in welchen weiteren Fällen die biologischen Eigenschaften und die gentechnischen Veränderungen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien vergleichbar sind; er berücksichtigt dabei:
a. ob die Pflanzen derselben Art angehören oder ob sie sich kreuzen lassen; und
b. welche gentechnischen Veränderungen vorgenommen wurden und welche neuen Eigenschaften sich daraus ergeben.
4Für Entscheide über die Vergleichbarkeit berücksichtigt die zuständige Behörde auch Bewilligungen ausländischer Behörden, sofern die Anforderungen an deren Erteilung mit jenen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und e oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und c vergleichbar sind.
5Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Information der Öffentlichkeit.