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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
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Erlasstitel «%ASFF_YYYY_ID»
2Für die Vergleichbarkeit der biologischen Eigenschaften und der gentechnischen Veränderungen von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien ist Artikel 10 Absätze 3 und 4 anwendbar.
3Für Entscheide über die Vergleichbarkeit berücksichtigt die zuständige Behörde auch Bewilligungen ausländischer Behörden, sofern die Anforderungen an deren Erteilung mit jenen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 11 Absatz 2 vergleichbar sind.
4Wer bereits über einen Entscheid über die Vergleichbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 verfügt, benötigt ausschliesslich einen Entscheid über den Mehrwert nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d.
5Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Information der Öffentlichkeit.
Art. 13 Information bei der Abgabe und Einhaltung von Anweisungen
1Wer Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:
a. über die Eigenschaften der Pflanze, die für die Anwendung der Artikel 5–7 von Bedeutung sind, informieren;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit den Pflanzen die Anforderungen nach den Artikeln 5–7 nicht verletzt werden.
2Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien an land- und waldwirtschaftliche Betriebe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber.
3Abnehmerinnen und Abnehmer müssen Anweisungen von Herstellerinnen und Herstellern und von Importeurinnen und Importeuren einhalten.
Art. 14 Kennzeichnung
1Wer Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmerinnen und Abnehmer als solche kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung muss so gestaltet sein, dass die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet wird und Täuschungen über Erzeugnisse verhindert werden.
3Sie muss die Worte «aus neuen Züchtungstechnologien» oder «aus neuen genomischen Verfahren» enthalten.
4Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien enthalten, Schwellenwerte fest, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist. Bestehen keine geeigneten Methoden zum Nachweis solcher Spuren, so kann der Bundesrat vorsehen, dass die Kennzeichnung anders gestaltet sein kann als nach Absatz 2 oder dass auf eine Kennzeichnung verzichtet werden kann.