Vorlage
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Erlasstitel «%ASFF_YYYY_ID»
e. für den Umgang Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f. im Zusammenhang mit den Artikeln 9–12 öffentliche Anhörungen vorsehen.
4. Kapitel: Vollzug
Art. 20 Vollzug
1Der Bund vollzieht dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht bereits nach anderen Bundesgesetzen, die namentlich den Umgang mit Gegenständen und Erzeugnissen regeln, den Kantonen zugewiesen ist.
2Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
3Er kann für bestimmte Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung, die Kantone beiziehen.
4Die Vollzugsbehörde kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit bestimmten Vollzugsaufgaben, insbesondere die Kontrolle und Überwachung, beauftragen.
5Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
Art. 21 Koordination des Vollzugs
1Die Bundesbehörde, die aufgrund eines anderen Bundesgesetzes oder eines Staatsvertrages Vorschriften über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Die Bundesbehörden entscheiden mit Zustimmung der anderen betroffenen Bundesstellen und, wo das Bundesrecht es vorsieht, nach Anhörung der betroffenen Kantone.
2Untersteht der Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien neben Bewilligungs- oder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungs- und Bewilligungsverfahren kantonaler Behörden, bezeichnet der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle, die für die Verfahrenskoordination sorgt.
Art. 22 Beratende Kommissionen
1Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und die Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) nehmen ihre Aufgaben nach den Artikeln 22 und 23 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20037 (GTG) auch im Bereich der neuen Züchtungstechnologien wahr.
2Die Pflicht der Bewilligungsbehörde zur Anhörung der EFBS und der EKAH gilt auch für Bewilligungen und Entscheide der Vergleichbarkeit nach dem vorliegenden Gesetz.