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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten

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Anhang

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Gentechnikgesetz vom 21. März 20039

Art. 3 Abs. 1bis

1bisFür den Umgang mit Pflanzen, deren Erbmaterial mit neuen Züchtungstechnologien verändert wurde und die kein transgenes Erbmaterial enthalten, sowie für den Umgang mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen gilt das Züchtungstechnologiengesetz vom …10 (NZTG).

Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen oder

mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien und Schutz der Wahlfreiheit

Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle weder die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen und von Erzeugnissen aus Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien nach dem NZTG11 noch die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten beeinträchtigen.

Art. 16 Abs. 1

1Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss die angemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen oder mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien nach NZTG12 zu vermeiden.

Gliederungstitel vor Art. 35

6. Kapitel: Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen und Verwaltungssanktion

Art. 35a Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen kann die zuständige Behörde folgende Verwaltungsmassnahmen verfügen:

9 SR 814.91

10 SR …

11 SR …

12 SR …