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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten

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2Besteht für den Umgang in geschlossenen Systemen oder für das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien keine Bewilligungspflicht oder Pflicht zur Einholung eines Entscheids über die Vergleichbarkeit, so muss die Person , die mit diesen Pflanzen in geschlossenen Systemen umgehen oder diese in Verkehr bringen will, die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach den Artikeln 5–7 selbst kontrollieren.

3Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.

3. Kapitel: Information der Öffentlichkeit, Aktenzugang sowie weitere Vorschriften des Bundesrates

Art. 18 Information der Öffentlichkeit und Aktenzugang

1Die zuständige Behörde veröffentlicht ein Verzeichnis mit:

a. Pflanzen, für die eine Bewilligung für Freisetzungsversuche oder für das Inverkehrbringen erteilt wurde;

b. Pflanzen, über die ein Entscheid über die Vergleichbarkeit getroffen wurde.

2Die Behörden können nach Anhören der Betroffenen im Rahmen des Vollzugs erhaltene Auskünfte sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Das Fabrikations- und das Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.

3Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in amtlichen Dokumenten über den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 10g des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836.

Art. 19 Weitere Vorschriften des Bundesrates

1Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien und ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die allgemeinen Anforderungen nach den Artikeln 5–7 verletzt werden können.

2Für solche Pflanzen und ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle kann er insbesondere:

a. den Transport sowie deren Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln;

b. den Umgang zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen unterstellen, diesen einschränken oder verbieten;

c. zur Bekämpfung oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;

d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;

6 SR 814.01