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Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 17 Seiten
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oder gegen die Melde- oder Bewilligungspflicht für Versuche in geschlossenen Systemen verstösst (Art. 8);
c. Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien ohne Bewilligung oder ohne Entscheid über die Vergleichbarkeit im Versuch freisetzt oder in Verkehr bringt oder gegen die Bewilligung oder den Entscheid über die Vergleichbarkeit verstösst (Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1);
d. Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer vorschriftsgemäss zu informieren und anzuweisen (Art. 13 Abs. 1);
e. mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 13 Abs. 3);
f. Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in Verkehr bringt, ohne sie für die Abnehmerin oder den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 14 Abs. 1– 3);
g. die Vorschriften über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien gewonnen wurden, verletzt (Art. 14 Abs. 6);
h. gegen die Pflicht zur Selbstkontrolle verstösst (Art. 17 Abs. 2)
i. weitere Vorschriften über den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien verletzt (Art. 19).
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Art. 33 Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen kann die zuständige Behörde folgende Verwaltungsmassnahmen verfügen:
a. Verbot von Tätigkeiten;
b. Entzug von Bewilligungen;
c. kostenpflichtige Ersatzvornahme;
d. Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung.
2Bei der Verfügung von Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d dabei koordiniert die zuständige Behörde das Verfahren soweit erforderlich mit den Strafverfolgungsbehörden.
Art. 34 Verwaltungssanktion
Verstösst eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die Bewilligung, so kann die zuständige Behörde sie oder ihn mit einem Betrag bis zum doppelten Bruttoerlös der unrechtmässig in Verkehr gebrachten Produkte belasten.