Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Rahmen der Botschaft werden die Schätzungen zur Entwicklung der Elektromobilität anhand neuer IST-Daten aktualisiert werden.
Mit dem Klimaziel des Bundes, bis 2050 unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr auszustossen (Netto-Null), ist zu erwarten, dass langfristig der gesamte Fahrzeugbestand mehrheitlich aus Elektrofahrzeugen bestehen wird. Nur ein sehr kleiner Bestand von konventionellen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor dürfte bestehen bleiben (bspw. Oldtimer und Spezialfahrzeuge, die schwer durch Elektrofahrzeuge zu ersetzen sind). Damit wird das Steuersubstrat der Mineralölsteuern ausgehöhlt, was letztlich dazu führt, dass dem NAF, der SFSV sowie auch dem allgemeinen Bundeshaushalt die Einnahmen fehlen, die heute aus den Mineralölsteuern generiert werden.
Bei jedem Wechsel von einem Benzin- oder Dieselfahrzeug zu einem Elektrofahrzeug entgehen dem Bund Mineralölsteuereinnahmen. Bei einem Personenwagen bedeutet dies aktuell durchschnittlich rund 600 Franken pro Jahr an Mineralölsteuern, die verloren gehen. Das zeigt die derzeit bestehende steuerliche Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Antriebsarten. Elektrofahrzeuge nutzen ebenfalls die Strasseninfrastruktur, deshalb sollen sich ihre Halterinnen und Halter ebenfalls an deren Finanzierung beteiligen.
Im Rahmen der Abstimmung zur Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, welche am 12. Februar 2017 von Volk und Ständen angenommen wurde, wurde dem Bund mit dem Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung (BV) die Kompetenz erteilt, eine Abgabe auf Motorfahrzeuge zu erheben, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe verwendet werden, welche nicht den Mineralölsteuern unterliegen. Gemäss Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe d BV sind die Einnahmen aus dieser Abgabe vollständig für den NAF zweckgebunden. Von den rückläufigen Mineralölsteuereinnahmen aufgrund der zunehmenden Elektromobilität sind jedoch auch die SFSV und der allgemeine Bundeshaushalt betroffen. Deshalb sollen mit dieser Vorlage die Artikel 86 und 131 BV revidiert werden, indem die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe analog der Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen erfolgt. Damit erhalten auch die SFSV und der Bundeshaushalt Einnahmen aus der Abgabe.
Die Abgabe soll die Steuerausfälle bei den Mineralölsteuern, welche sich aus der zunehmenden Elektromobilität ergeben, ausgleichen. Damit kann die Abgabe die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur (NAF und SFSV) langfristig sicherstellen und einen Beitrag an den Bundehaushalt leisten, wie dies heute mit den Mineralölsteuern der Fall ist.
Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) und Spezialfinanzierung Strassen-
verkehr (SFSV)
Der NAF ist ein unbefristeter, in der Bundesverfassung verankerter Fonds. Aus dem NAF werden alle Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit den Nationalstrassen und die Bundesbeiträge an die Infrastrukturen des Agglomerationsverkehrs finanziert. Der NAF wird mit in der Bundesverfassung festgelegten, zweckgebundenen Mitteln alimentiert. Haupteinnahmequelle des NAF ist der Mineralölsteuerzuschlag.
Die SFSV stellt den zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer die Ausgaben aus den verschiedenen in der Verfassung geregelten Verwendungszwecken gegenüber. Dazu zählen insbesondere Beiträge an die Strassenlasten der Kantone, die Unterstützung der Verlagerung des Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene, Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds (BIF), Beiträge an Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Forschungs- und Verwaltungsaufwände.
Anhang 3 und Anhang 4 zeigen für das Jahr 2024 die Einnahmequellen und Ausgaben für den NAF und die SFSV.
Letztlich soll ein neues Bundesgesetz geschaffen werden, das in Ausführung der vorerwähnten Verfassungsbestimmung die Modalitäten der Abgabeerhebung regelt und für welches vorliegend zwei Varianten vorgestellt werden.