Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Weiterhin unterstehen alle stofflichen Antriebsmittel (d.h. alle Treibstoffe) der Mineralölsteuergesetzgebung, sofern sie für die Verwendung als Treibstoffe bestimmt sind. Artikel 2 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG) definiert, was unter den Begriff «Treibstoff» fällt. Demnach unterstehen auch alle biogenen und synthetischen Treibstoffe grundsätzlich der Mineralölsteuer.
Grundanforderungen an die Ausgestaltung und Erhebung der Abgabe
Damit das Einnahmenniveau der Mineralölsteuern der vergangenen Jahre ungefähr gehalten werden kann, gilt als Grundprinzip, dass die durchschnittliche Abgabelast für Elektrofahrzeuge möglichst gleich hoch ist wie für durchschnittliche Benzin- und Dieselfahrzeuge (äquivalente Besteuerung). Gleichzeitig soll auch auf Einzelfahrzeugebene sichergestellt werden, dass vergleichbare Fahrzeuge unabhängig ihrer Antriebsenergie betreffend Abgabehöhe möglichst gleichbehandelt werden.
Das Erhebungssystem muss zuverlässig sein und die Erhebung der Abgabe jederzeit ohne Ausfälle garantieren. Die Abgabe soll einfach, effizient und kostengünstig erhoben werden können. Dies sowohl aus Sicht der Abgabepflichtigen als auch aus Sicht der Vollzugsbehörde. Ein Erhebungssystem muss zudem manipulationssicher sein, so dass die korrekte Entrichtung der Abgabe durch alle Abgabepflichtigen auch ohne kostspieligen Kontroll- und Durchsetzungsaufwand garantiert werden kann. Das Erhebungssystem sollte möglichst technologieneutral ausgestaltet sein, damit auch künftige, heute noch nicht absehbare technische Entwicklungen berücksichtigt werden können. Es soll keine bestimmte technische Lösung bevorzugt oder benachteiligt werden – entscheidend ist allein, dass die Erhebung zuverlässig gewährleistet ist (Grundsatz der Technologieneutralität).
Weiter darf die Erhebung der Abgabe den Verkehrsfluss an den Grenzübergängen nicht beeinträchtigen. Bei der Abgabeerhebung sind schliesslich jederzeit die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, wobei neben der formalen Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen auch dem «Datenschutzempfinden» der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen ist.
1.2 Finanzperspektiven
1.2.1 Kompensation der Einnahmeausfälle bei den Mineralölsteuern
Wie in Ziffer 1.1 erläutert, wirken sich die rückläufigen Mineralölsteuereinnahmen auf drei Finanzierungsinstrumente des Bundes aus: den NAF, bei dem diese Steuern den Grossteil der Einnahmen ausmachen, die SFSV, die ausschliesslich aus der Mineralölsteuer alimentiert wird, sowie den Bundeshaushalt. Somit gefährden diese Mindereinnahmen nicht nur die Finanzierung von Nationalstrassen und Agglomerationsprogrammen durch den NAF, sondern auch die Finanzierung der Strassen in der Zuständigkeit der Kantone – und nicht zuletzt alle Beiträge aus der SFSV an die Kantone im Zusammenhang mit der Umwelt und dem Schutz vor Naturgefahren. Ausserdem belasten die Mindereinnahmen aus der Mineralölsteuer den Bundeshaushalt und erschweren die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse.
Die Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen bzw. die Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge soll es ermöglichen, diese negativen Folgen auszugleichen. Auch wenn nicht vorgesehen ist, die Einnahmen aus dieser Abgabe bzw. Steuer in zwei formal getrennte Bestandteile aufzuteilen, wie dies mit der Mineralölsteuer und dem Mineralölzuschlag der Fall ist, sollen die Einnahmen aus dieser neuen Abgabe bzw. Steuer nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei der Mineralölsteuer aufgeteilt werden. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einnahmen aus den Mineralölsteuern gemäss der erwarteten Entwicklung der Elektromobilität (s. Ziff. 1.1 und Anhang 2) und den erwarteten Einnahmen aus der Abgabe, wie sie in den folgenden Kapiteln beschrieben werden.
2 SR 641.61