Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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stellen derzeit ein finanzielles Gleichgewicht sicher und verhindern, dass bereits laufende Projekte wegen mangelnder Liquidität eingestellt werden müssen. Die Prognosen zeigen jedoch, dass die Liquidität des NAF um das Jahr 2030 gegen null tendieren wird; ab diesem Zeitpunkt dürfen die jährlichen Ausgaben die Einnahmen nicht mehr übersteigen. Mit den bestehenden Einnahmequellen wird es ab 2030 nicht mehr möglich sein, einen Zahlungsrahmen im heutigen Umfang für Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Nationalstrassen zu finanzieren. Dies wird sich zudem stark auf die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Aufgaben auswirken, wie die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, die Projekte zur Kapazitätserweiterung und die Agglomerationsprogramme. In einer solchen Situation werden dem Unterhalt und dem Betrieb der Nationalstrassen Priorität eingeräumt, da diese Aufgaben direkt die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Nationalstrassen beeinflussen.
Die Einführung einer Abgabe bzw. Steuer ab 2030 wird dem NAF eine neue Einnahmequelle bieten. Damit werden die sinkenden Mineralölsteuereinnahmen kompensiert und es wird sichergestellt, dass die Nationalstrassen weiterhin unterhalten und sicher betrieben werden können, während gleichzeitig gewährleistet ist, dass Mittel für die Fertigstellung des Netzes sowie für die Agglomerationsprogramme zur Verfügung stehen. Die Projekte zur Kapazitätserweiterung sind zurzeit Gegenstand einer Priorisierung mit einer langfristigen Vision, die auf Ausgewogenheit in den Regionen und Synergien mit anderen Verkehrsträgern beruht, und zwar im Rahmen des Projekts «Verkehr ’45» (ein Projekt des UVEK zur Überprüfung der geplanten Ausbauprojekte für alle Verkehrsträger). Diese Ausbauprojekte im Sinne einer Kapazitätserweiterung machen nur einen geringen Teil der Ausgaben aus, die zusätzlich zu den Kosten für Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassung der Nationalstrassen anfallen.
1.2.3 Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV)
Über die SFSV werden die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, mit Ausnahme der Nationalstrassen und der Beiträge für Agglomerationsprogramme, finanziert. In die SFSV fliesst die Hälfte der Mineralölsteuer. Im Jahr 2024 beliefen sich diese Mittel auf 1,28 Milliarden Franken. Da die SFSV ausschliesslich durch einen Teil der Mineralölsteuer alimentiert wird, wirken sich der Rückgang der Anzahl Verbrennerfahrzeuge und deren Ersatz durch Elektrofahrzeuge direkt auf sie aus. Die SFSV weist für 2024 ein Defizit von fast 16 Millionen Franken auf, und die Prognosen für die kommenden Jahre zeigen ein steigendes Defizit, hauptsächlich wegen der stetig sinkenden Einnahmen. Auch wenn die Ausgaben ebenfalls einen Abwärtstrend aufweisen, wird dies nicht ausreichen, um den Einnahmerückgang zu kompensieren. Ohne Massnahmen werden die jährlichen Defizite der SFSV weiter ansteigen.
Der Bund gewährt den Kantonen über die SFSV Beiträge für Hauptstrassen sowie für Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Die Kantone erhalten dadurch die Mittel, um diese Hauptstrassen zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben. Der Bund gewährt auch nicht werkgebundene Beiträge sowie Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. Damit verfügen die Kantone über die Mittel, um ihre Aufgaben im Bereich der Strassen zu erfüllen. Die SFSV leistet auch Beiträge für Umweltschutzmassnahmen, die der Strassenverkehr nötig macht und für die Güterverkehrsverlagerung.
Die Einführung einer Abgabe bzw. Steuer ab 2030 kann den Bedarf der SFSV nachhaltig abdecken, wenn ein gleich grosser Anteil der Abgabe bzw. Steuer in die SFSV eingezahlt wird wie derzeit bei der Mineralölsteuer. So können die rückläufigen Einnahmen aus der Mineralölsteuer schrittweise kompensiert und anschliessend ersetzt werden, um alle mit der SFSV finanzierten Aufgaben zu garantieren.
1.2.4 Gegenseitige Abhängigkeit zwischen NAF und SFSV
NAF und SFSV sind zwei unabhängige Finanzierungsinstrumente. Allerdings besteht ein Mechanismus, der es ermöglicht, einen Teil der Automobilsteuer statt dem NAF der SFSV gutzuschreiben, wenn die Rückstellungen der SFSV nicht mehr ausreichen (Art. 86 Abs. 5 BV). Eine Nutzung dieses Mechanismus ist in den nächsten Jahren bis zur Einführung der Abgabe bzw. Steuer bereits geplant. Auch wenn über diesen Mechanismus die jährlichen Defizite der SFSV vorübergehend kontrolliert werden können, wird er im Gegenzug die Defizite des NAF erhöhen. Die Einführung einer Abgabe bzw. Steuer wird somit langfristig eine gesunde finanzielle Situation von NAF und SFSV sicherstellen.