Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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1.2.5 Allgemeiner Bundeshaushalt

Der Mineralölsteuerzuschlag ist für den NAF zweckgebunden, während die Mineralölgrundsteuer zu 40 bis 50 Prozent in den allgemeinen Bundeshaushalt fliesst. Diese grundsätzliche Aufteilung der Einnahmen wurde bereits mit der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 festgelegt und seither mehrfach durch das Stimmvolk bestätigt. Die Einnahmen aus der Mineralölgrundsteuer werden daher teilweise als voraussetzungslos geschuldete Abgabe zur Finanzierung allgemeiner Bundesaufgaben eingesetzt. Der Bundesanteil am Reinertrag der Mineralölgrundsteuer entsprach 2024 mit 1,28 Milliarden Franken rund 1,5 Prozent der laufenden Einnahmen des Bundes.

Der Bundesrat hat am 20. August 2025 die Botschaft zum Budget 2026 mit IAFP 27-29 verabschiedet. Die Finanzplanjahre beinhalten die Massnahmen des Entlastungspakets 27. Die Eckwerte dazu hat der Bundesrat am 25. Juni 2025 aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung angepasst. Das Entlastungspaket ist nötig, um in den kommenden Jahren Einnahmen und Ausgaben des Bundes ins Gleichgewicht zu bringen. Der Bundesrat hält im Grundsatz am Paket fest, kommt aber in einigen Punkten insbesondere den Kantonen entgegen. Ohne das Entlastungspaket 27 würden in den Finanzplanjahren 2027 und 2028 Defizite von bis zu knapp 3 Milliarden Franken resultieren. Ab 2029 würden die Defizite auf über 4 Milliarden Franken ansteigen.

Selbst bei einer vollständigen Umsetzung des Entlastungspakets 27 werden ab 2029 voraussichtlich weitere Bereinigungsmassnahmen notwendig sein. Dies aufgrund von Parlamentsbeschlüssen wie dem stärkeren Wachstum bei der Armee, der Fortführung des MWST-Sondersatzes für die Hotellerie sowie dem Verzicht auf eine Senkung des Bundesanteils an der AHV-Finanzierung. Die rückläufigen Einnahmen aus der Mineralölsteuer belasten den Bundeshaushalt zusätzlich.

1.3 Vorgeschlagene Lösungsvarianten

Variante «Fahrleistung»

Die Abgabe soll grundsätzlich aufgrund der Fahrleistung bzw. der im Zollgebiet der Schweiz gefahrenen Kilometern erhoben werden. Bei einer Abgabe mit der Fahrleistung als Bemessungsgrundlage bezahlt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter einen Betrag pro gefahrenen Kilometer. Dies kommt den Mineralölsteuern sehr nahe, denn die steuerliche Belastung eines Benzin- oder Dieselfahrzeugs hängt neben dem spezifischen Treibstoffverbrauch (Liter pro 100 km) im Wesentlichen ebenfalls von der Fahrleistung ab.

Die Fahrleistung steht zudem in einem direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Strasseninfrastruktur. Da die Abgabeeinnahmen hauptsächlich zur Finanzierung der Strasseninfrastruktur verwendet werden, bietet sich die Fahrleistung als Hauptbemessungsgrundlage für eine Abgabe an: Je mehr die Strasse benutzt wird, umso höher der Beitrag zur Finanzierung (Nutzerprinzip bzw. «pay as you use»). Eine fahrleistungsabhängige Abgabe kann zusätzlich nach verschiedenen Kriterien differenziert werden (z.B. nach Fahrzeugarten, Fahrzeuggewicht etc.), so dass auch der Effekt des spezifischen Treibstoffverbrauchs bei den Benzin- und Dieselfahrzeugen annäherungsweise berücksichtigt werden kann.

Mit einer nach geeigneten Kriterien differenzierten fahrleistungsabhängigen Abgabe kann somit die finanzielle Wirkungsweise der heutigen Mineralölsteuern gut nachgebildet werden, so dass Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen und solche von Benzin- oder Dieselfahrzeugen möglichst gleichbehandelt werden.

Variante «Ladestrom»

Bei der Variante «Ladestrom» bemisst sich der zu entrichtende Steuerbetrag nach der Menge elektrischer Energie (kWh), die zum Betrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird. Auch diese Variante kommt den Mineralölsteuern nahe, da auch bei den Mineralölsteuern die Energiemenge besteuert wird. Die von einem Elektrofahrzeug geladene Menge elektrischer Energie hat einen Zusammenhang mit der Nutzung der Strasseninfrastruktur. Der Zusammenhang ist dabei jedoch weniger direkt als bei der Fahrleistung und eher vergleichbar mit den Mineralölsteuern. Trotzdem kann die Äquivalenz zu den Mineralölsteuern mit der Ladestromsteuer nicht für alle Fahrzeugarten gut erreicht werden. Ein Elektrofahrzeug sollte wenn möglich pro gefahrenen Kilometer den gleichen Steuerbetrag leisten wie ein äquivalentes 15/158