Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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9.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Während der Übergangsphase (2030−2034) wird bei ausländischen Fahrzeugen keine pauschale Steuer erhoben, wie dies für inländische Fahrzeuge der Fall ist. Auch ab 2035 kommt die in Ausnahmen erhobene pauschale Steuer für einen kleinen Teil der inländischen Fahrzeuge (Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder) für ausländische Fahrzeuge nicht zur Anwendung.
Mit der Einführung der Steuer auf Ladestrom (ab 2035) gilt für das Laden von Elektrofahrzeugen an Ladeeinrichtungen für in- und ausländische Fahrzeuge die gleiche steuerliche Regelung. Damit entrichten auch Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von ausländischen Fahrzeugen die Steuer auf Ladestrom, wenn sie in der Schweiz ihr Fahrzeug aufladen. Somit verhält sich die Besteuerung des Ladestroms analog der bestehenden Mineralölsteuer.
Die Ausführungen zur Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz bei der Variante «Fahrleistung» unter Ziffer 5.2 gelten sinngemäss auch für die Variante «Ladestrom». Die Variante «Ladestrom» ist mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vereinbar. Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz, die der Steuer auf Ladestrom entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
9.3 Erlassform
Nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV unterliegen Änderungen der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum und werden Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Änderungen der Artikel 86 und 131 BV erfolgen daher in der Form eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV).
Wichtige rechtsetzende Bestimmungen bedürfen einer Regelung in einem Gesetz im formellen Sinne (164 Absatz 1 BV). Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (Art. 22 Abs. 4 ParlG). Mit der Vorlage erhebt der Bund bei den Pflichtigen eine Ladestromsteuer. Gleichzeitig werden Zuständigkeiten für die Erhebung der Steuer festgelegt. Damit greift der Bund in generell-abstrakter Weise in die Rechte von natürlichen und juristischen Personen ein. Die vorliegenden Bestimmungen sind daher von der Bundesversammlung in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 Bst. c und d BV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ParlG).
9.4 Abgaberechtliche Einordnung
Die Ausführungen zur abgaberechtlichen Einordnung zur Variante «Fahrleistung» unter Ziffer 5.4 gelten sinngemäss auch für die Variante «Ladestrom». Bei der Variante «Ladestrom» findet jedoch mit dem Bezug des Ladestroms in gewissen Fällen eine Warenlieferung statt; entsprechend unterliegt auch die Steuer auf Ladestrom, gleich wie die Mineralölsteuer, der Mehrwertsteuer, wenn ein mehrwertsteuerpflichtiger Ladestrombetreiber die Steuer auf Ladestrom zusammen mit dem gelieferten Strom an die Halterin oder den Halter von Elektrofahrzeugen weiterfakturiert.
9.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
9.6 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz werden eingehalten. Die Aufgabenverteilung gewährleistet eine einheitliche Regelung. An der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich grundsätzlich nichts.