Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 136Fedlex · Erläuternder Bericht

Sobald bidirektionales Laden etabliert ist, wäre theoretisch auch ein «Stromimport» möglich, indem im Ausland nicht besteuerter Strom geladen wird, welcher anschliessend an einer Schweizer Ladestation zurückgegeben wird und dafür die Ladesteuer rückerstattet würde.

8.6.4 Potenzial für Umgehung und Betrug

Bei der Ladestromsteuer gibt es mehrere Umgehungsmöglichkeiten, die meist darauf beruhen, an nicht registrierten Ladeeinrichtungen zu laden. Dies kann verschiedene Formen annehmen: Laden mit dem Notladekabel an einer Haushaltssteckdose, mit einer mobilen Ladeeinrichtung an einer Industriesteckdose oder an einer nicht registrierten Wallbox. Selbst bei einer registrierten Wallbox zu Hause kann die Steuer umgangen werden, indem stattdessen die Haushaltssteckdose genutzt wird. Wird das Fahrzeug über Nacht (10 Std.) an einer Haushaltssteckdose geladen, reicht die über Nacht geladene Energiemenge bei einem Verbrauch von rund 18 kWh/100km für ca. 100 Kilometer. Diese Reichweite genügt im Alltag den meisten Nutzerinnen und Nutzern.

Zusätzlich kommt hinzu, dass im Rahmen von bidirektionalem Laden (s. Exkurs Ziff. 6.2.1) unrechtmässig Steuerrückerstattungen erwirkt werden könnten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein Fahrzeug an einer nicht registrierten Ladeeinrichtung geladen und die gespeicherte Energie anschliessend über eine registrierte Ladeeinrichtung zurück ins Netz eingespeist wird. Weiter könnte die Einspeisung von Energie an einer registrierten Ladeeinrichtung über eine zwischengeschaltete stationäre Batterie, beispielsweise mit Energie aus einer PV-Anlage, erfolgen. In beiden Fällen würde die Steuer zurückerstattet, obwohl auf die zurückgespeiste Ladestrommenge vorgängig keine Steuer erhoben wurde.

Es bleibt unklar, in welchem Umfang die Umgehung genutzt wird. Mögliche Gründe, die dem Anreiz der Umgehung entgegenwirken, könnten Sicherheitsrisiken und Effizienznachteile sein. Das Laden an Haushaltssteckdosen ist zwar möglich, Haushaltssteckdosen sind jedoch nicht auf Dauerbelastungen von bis zu 16 Ampere ausgelegt, wie sie von vielen Ladegeräten benötigt werden. Über längere Zeit kann dies zu Überhitzung der Steckdosen und Leitungen, im Extremfall sogar zu Bränden führen. Wallboxen hingegen sind für solche Dauerlasten konzipiert und bieten zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen wie Fehlerschutzschalter. Ausserdem sind sie effizienter: Während beim Laden über Haushaltssteckdosen bis zu 30 Prozent der Energie verloren gehen, liegt der Verlust bei Wallboxen bei etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Differenz zwischen Laden an einer Haushaltssteckdose und einer Wallbox lag in einem Test des ADAC bei rund 8 Prozentpunkten92.

Die Ladestromsteuer könnte aber auch dazu führen, dass Nutzerinnen und Nutzer vermehrt auf unsichere und ineffiziente Haushaltssteckdosen ausweichen, um die Ladestromsteuer einzusparen. Durch die Einführung der Ladestromsteuer könnten somit indirekt das Brandrisiko und der Stromverbrauch steigen.

9 Rechtliche Aspekte Variante «Ladestrom»

9.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf den neuen Buchstaben f von Artikel 131 Absatz 1 BV. Diese Bestimmung ermächtigt den Bund, eine besondere Verbrauchssteuer auf Antriebsmittel von Motorfahrzeugen, die nicht mit Treibstoffen nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e angetrieben werden, zu erheben.

Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip müssen Steuern und Abgaben in einem Gesetz im formellen Sinn festgeschrieben werden, welches zudem die wesentlichen Bestimmungen bezüglich des Steuersubjekts, des Steuerobjekts, der sachlichen (und allenfalls zeitlichen) Bemessung inklusive des Steuer- bzw. Abgabesatzes enthält. Weiter sind, soweit es die Art der Steuer zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese in Artikel 127 Absätze 1 und 2 BV verankerten Grundsätze der Besteuerung sind vorliegend eingehalten.

92 https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/laden/ladeverluste-elektroauto-studie/