Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Erhebung Abgabekategorie «schwere Nutzfahrzeuge für den Gütertransport»
Schwere Nutzfahrzeuge für den Gütertransport mit elektrischem Antrieb sind heute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe vom 27. März 202446 (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV) von der LSVA befreit. Die SVAV sieht jedoch auch für Elektrofahrzeuge eine Pflicht zur Erfassung der Fahrleistung vor. Am 28. Mai 2025 hat der Bundesrat zudem die Botschaft47 zur Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (Weiterentwicklung der LSVA) verabschiedet. Die Vorlage sieht vor, dass elektrisch angetriebene Fahrzeuge in die LSVA einbezogen werden. Die Integration dieser Fahrzeuge in die LSVA soll ab 2029 erfolgen. Zum Zeitpunkt der Einführung der Abgabe wird für die Veranlagung dieser Fahrzeugart somit die komplette Lösung für die Erhebung der LSVA zur Verfügung stehen. Die für die LSVA erfassten Stammdaten und ermittelten Fahrleistungen reichen zur Veranlagung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge aus, da die Bemessung beider Abgaben auf denselben Grundlagen beruhen, nämlich gefahrene Distanz im Zollgebiet und Tarif abgestuft nach zulässigem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeugs bei Fahrzeugkombinationen.
Für schwere Nutzfahrzeuge, die für den Gütertransport eingesetzt werden, wird die Abgabe somit im Rahmen der LSVA erhoben. Für die Abgabeerhebung gelten folglich die Bestimmungen des 4. Abschnitts des SVAG. Zu den Details wird auf die Rechtserlasse und Erläuterungen zur LSVA verwiesen.
Wird eine Abgabewiderhandlung festgestellt, kommen die Strafbestimmungen des EFAG zur Anwendung. Diese sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Strafbestimmungen des SVAG. Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen Tatbestand des EFAG als auch des SVAG ist die Konkurrenzregel nach Artikel 194 BAZG-VG zu beachten. Die Widerhandlungen werden durch das BAZG nach dem BAZG-VG und dem VStR verfolgt und beurteilt.
Erhebung Abgabekategorie «schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport»
Schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport, d.h. Gesellschaftswagen, Gelenkbusse und schwere Personenwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, unterliegen der pauschalen Schwerverkehrsabgabe und sind deshalb nicht bereits in das LSVA-Erhebungssystem für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eingebunden.48 Deshalb sind bezüglich Erhebungskonzept für die Abgabe auf Elektrofahrzeuge dieser Abgabekategorie separate Überlegungen notwendig. Insbesondere ist abzuwägen, ob die Ermittlung der Fahrleistung in der Schweiz mit der Lösung wie bei den Personenwagen oder über das LSVA-System erfolgen soll.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass grundsätzlich auch die Abgabe auf schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport über das LSVA-System erhoben wird und für die Abgabeerhebung die Bestimmungen des 4. Abschnitts des SVAG zur Anwendung kommen.
Der Gesetzesentwurf sieht aber auch vor, dass für im Inland immatrikulierte schwere Nutzfahrzeuge zum Personentransport beim BAZG die Abgabeerhebung nach den Bestimmungen des EFAG beantragt werden kann. Damit würde für inländische Fahrzeuge die gleiche Erhebungslösung wie für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge zur Anwendung kommen (s. Ziff. 2.1.6.2). Das bedeutet, dass die Fahrleistung nicht nur mit einem von einem zugelassenen Anbieter zur Verfügung gestellten Gerät, sondern auch gestützt auf die digitalen Fahrzeugdaten ermittelt oder mittels Selbstdeklaration des Kilometerstands gemeldet werden kann. Ein pauschaler Abzug für Auslandkilometer wird in diesen Fällen hingegen nicht gewährt. Der Erhebungsprozess würde sich gleich gestalten wie derjenige für Personenwagen. Auch in Bezug auf Kontrolle und Ahndung kann auf die Ausführungen zu den Personenwagen verwiesen werden.
Erhebung Abgabekategorie «Motorräder»
Wie in Ziffer 2.1.3.5 erläutert, wird auf inländische Fahrzeuge der Abgabekategorie Motorräder eine pauschale Abgabe, d.h. eine Jahrespauschale differenziert nach Gewichtsklasse, erhoben.
46 SR 641.811
47 BBl 2025 2133
48 Derzeit rüstet keiner der EETS-Anbieter Reisebusse mit einem GNSS/CN-fähigen EETS-Erfassungsgerät aus, da es noch keinen Markt hierfür gibt. Heute werden schwere Fahrzeuge für den Personentransport in keinem europäischen Land über ein GNSS/CN-System distanzabhängig veranlagt und besteuert. Es gibt allerdings viele Reisebusse, die DSRC-Geräte zum Bezahlen von Autobahnmauten verwenden und die eine Funkkennung analog einem EETS-Erfassungsgerät haben.