Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Für jedes eingelöste Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin im Wohnsitzkanton jährlich die kantonale Motorfahrzeugsteuer bezahlen. Die Zahlungsfrist und Zahlungsmodalitäten richten sich dabei nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen. Es bietet sich an, die Pauschalabgabe auf elektrisch angetriebene Motorräder zusammen mit der kantonalen Motorfahrzeugsteuer zu erheben und die Kantone damit zu betrauen. Die Abrechnungsperiode kann an diejenige für die kantonale Motorfahrzeugsteuer angepasst werden.

Die kantonalen Strassenverkehrsämter verfügen über alle für die Veranlagung und das Inkasso notwendigen Daten. Die zusätzliche Erhebung der Pauschalabgabe auf Motorräder verursacht nur geringen Zusatzaufwand und kaum Mehrkosten. Bereits heute erheben die Kantone im Auftrag des Bundes die PSVA. Müsste die Pauschalabgabe durch den Bund erhoben werden, würde dies zu Doppelspurigkeiten und zusätzlichen Kosten führen. Bei Ausserverkehrssetzung wird die Abgabe analog zur Motorfahrzeugsteuer anteilmässig rückerstattet.

Bezahlt eine abgabepflichtige Person nicht fristgemäss, wird gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, entzieht das kantonale Strassenverkehrsamt den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild.

Erhebung Abgabekategorie «Motorfahrräder»

Auf inländische Fahrzeuge der Abgabekategorie Motorfahrräder wird eine Jahrespauschale im Umfang von 25 Franken erhoben. Aufgrund des im Vergleich zum Ertrag unverhältnismässigen Erhebungsaufwands sind ausländische Motorfahrräder von der Abgabe befreit. Der Vollzug, insbesondere die Durchsetzung wäre zudem schwierig zu handhaben.

Motorfahrräder, die der Abgabepflicht unterliegen, verfügen über ein Kontrollschild, das vom Wohnsitzkanton der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ausgegeben wird; diese Fahrzeuge sind aber zurzeit noch nicht im IVZ registriert. Die Kontrollschildvergabe setzt die Bezahlung einer Kollektiv-Haftpflichtversicherung und in vielen Kantonen einer Kontrollmarke oder Vignette voraus. Die Kantone regeln das Verfahren.

Aus Sicht der Erhebung, insbesondere hinsichtlich Effizienz und Akzeptanz, ist es naheliegend, dass die Abgabe zusammen mit den jeweiligen kantonalen Abgaben in Rechnung gestellt wird. Die notwendigen Stammdaten sind bei den zuständigen Stellen bereits erfasst und müssen für die Abgabe nicht erneut erfasst werden.

Angesichts der geringen Abgabenhöhe und in Angleichung an die Handhabung bei der Kollektivversicherung bzw. Kontrollmarke kann für Elektromotorfahrräder keine anteilsmässige Rückerstattung der bereits entrichteten Abgabe geltend gemacht werden.

Das Inkassoverfahren folgt den kantonalen Bestimmungen.

Erhebung ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorien «Personenwagen» und «leichte Nutzfahrzeuge»

Auch im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge unterstehen der Abgabe. Wie unter Ziffer 2.1.4 dargelegt, stösst die Erhebung nach Fahrleistung jedoch schnell an Grenzen. Da diese Fahrzeuge nicht im IVZ erfasst sind, müssten sie zunächst in der Schweiz registriert werden. Zudem müsste die Fahrleistung mit einer der unter Ziffer 2.1.6.2 beschriebenen Lösungen ermittelt werden. Da der überwiegende Teil der Fahrleistung üblicherweise im Ausland erbracht wird, kommt zum einen eine periodische Meldung des Kilometerstands für ausländische Fahrzeuge nicht in Betracht. Zum anderen wäre der Initialaufwand für eine technische Lösung über einen zugelassenen Anbieter aufgrund der generell wenigen bzw. kurzen Fahrten in der Schweiz und angesichts des zu erwartenden geringen Abgabebetrags unangemessen hoch. Ausserdem sind das Inkasso und die Verfolgung einer allfälligen Widerhandlung im Ausland mit einem grossen Aufwand verbunden und schwierig bzw. nicht zu vollziehen.

Aus diesen Gründen sieht das Tarifmodell für ausländische Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge eine Pauschalabgabe vor. Aus Gleichbehandlungsgründen steht es den ausländischen Abgabepflichtigen jedoch frei, sich über einen zugelassenen Anbieter für die fahrleistungsabhängige Abgabe zu registrieren und gleich wie die inländischen Abgabepflichtigen veranlagt zu werden. Allerdings ist zu erwarten, dass sich nur wenige für den distanzabhängigen Ansatz entscheiden werden, da er sich nur in seltenen Fällen lohnen dürfte.