Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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im Rahmen der Planungs- und Realisierungsphasen frühzeitig Informationsmassnahmen und -kampagnen erarbeitet, die zielgruppengerecht konzipiert und aufbereitet sind.

Abbildung 19: Kernprozesse der Abgabeerhebung

Prozessschritt Erklärung

Registrierung Bei inländischen Fahrzeugen entspricht die Registrierung für die Abgabe der Im-

matrikulation des Fahrzeugs beim kantonalen Strassenverkehrsamt. Die dabei erfassten Daten umfassen mit einer Ausnahme bereits alle für die Abgabe relevanten Angaben. Diese Daten werden im IVZ erfasst, sodass die Abgabepflichtigen und alle der Abgabe unterliegenden Fahrzeuge im IVZ registriert sind. Als neues Element muss anlässlich der Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs künftig der jeweilige Kilometerstand angegeben werden.

Bei Einführung der Abgabe sind somit alle in Verkehr befindlichen Fahrzeuge bereits für die Abgabe registriert. Allerdings müssen zu diesem Zeitpunkt, also zu Beginn der Abgabepflicht, die Kilometerstände aller Fahrzeuge übermittelt und erfasst werden. Um dem Risiko entgegenzuwirken, dass die Abgabepflichtigen zu diesem Zeitpunkt einen zu hohen Kilometerstand melden, wird im entsprechenden Informationsschreiben darauf hingewiesen, dass die gemachten Angaben – etwa im Rahmen von Verkehrs- oder Grenzkontrollen, aber auch durch gezieltes Aufbieten zur Kontrolle von zufällig ausgewählten Fahrzeugen – überprüft werden können.

Ermittlung der Für die Ermittlung und Übermittlung der Fahrleistung haben die Abgabepflichtigen Fahrleistung die Wahl zwischen der Selbstdeklaration, d.h. der periodischen Meldung des Kilo-

meterstands des Fahrzeugs, und dem Dienst eines zugelassenen Anbieters. Bei beiden Varianten kommen den Vollzugsorganen – zusätzlich zur Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und dem Kontrollschild des entsprechenden Fahrzeugs – einzig die Fahrleistung, d.h. eine blosse Kilometerangabe, aber keine Geodaten, zu.

Die zur Veranlagung der Abgabe benötigte Fahrleistung wird durch das BAZG erfasst. Die Kilometerangaben der einzelnen Fahrzeuge werden hierzu entweder von den Abgabepflichtigen selbst über ein Webportal (Selbstdeklaration) oder von den zugelassenen Anbietern (im Auftrag der Abgabepflichtigen) über eine Schnittstelle an das Informationssystem des BAZG übermittelt. Die Periodizität der Meldung wird nach Artikel 18 des Entwurfs zum Bundesgesetz über eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen (E-Fahrzeug-Abgabegesetz, EFAG vom Bundesrat festgelegt.

Für die Details zu den beiden Varianten, siehe die Ausführungen unter a) Erhebungskonzept.

Veranlagung Gestützt auf die von den zugelassenen Anbietern oder den Abgabepflichtigen

übermittelten und vom BAZG erfassten (bzw. aus den übermittelten Kilometerständen berechneten) Fahrleistungen sowie dem jeweils zugrunde liegenden Tarif, wird die geschuldete Abgabe veranlagt. Konkret werden die über das Informationssystem des BAZG erfassten Angaben den Kantonen für die Veranlagung zur Verfügung gestellt.

Um Synergien nutzen und auf bestehende Prozesse abstellen zu können, werden die Veranlagungsverfügungen durch die Kantone eröffnet. Die kantonalen Strassenverkehrsämter erfassen und verwalten alle Daten rund ums Fahrzeug und stehen mit den Abgabepflichtigen bereits in Kontakt. Auch für die Abgabepflichtigen ist es wichtig, dass sie sich bei Fragen zu den Motorfahrzeugsteuern möglichst an nur eine, stets gleiche Ansprechstelle wenden können. Folglich dürften sie sich bei Fragen zur Veranlagung zunächst an die kantonalen Strassenverkehrsämter wenden. Der Bund müsste die Kundenbeziehung zu den Abgabepflichtigen und die dazugehörigen Prozesse hingegen erst noch aufbauen und etablieren, was mit erheblichen Herausforderungen verbunden wäre.