Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Prozessschritt Erklärung
Fehlen taugliche Angaben zur Fahrleistung, wird die Abgabe nach Ermessen veranlagt.
Inkasso Die geschuldete Abgabe wird von den Kantonen erhoben. Die Zahlungsweise richtet sich nach dem BAZG-VG. Die Zahlungsmodalitäten, inklusive Zahlungsperioden und -fristen, werden auf Verordnungsstufe festgelegt, wobei den kantonalen Zahlungsmodalitäten bei den Motorfahrzeugsteuern und den jeweiligen kantonalen Bestimmungen soweit möglich Beachtung geschenkt wird. So ist analog zu den kantonalen Motorfahrzeugsteuern vorgesehen, dass auf die Abgabe – gestützt auf eine Schätzung der künftigen Fahrleistung – eine Vorauszahlung zu leisten ist.
Die administrativen Massnahmen, wie die Verweigerung oder Entziehung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes, werden nach erfolgloser Mahnung der Abgabepflichtigen ebenfalls von den kantonalen Strassenverkehrsämtern veranlasst. Dies erfolgt dann, wenn die Abgabe nicht bezahlt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind, bei der Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung nicht mitgewirkt oder für die Ermittlung ein defektes Gerät weder repariert noch ersetzt wird. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann die Verweigerung oder Entziehung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes gegen Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, die über das LSVA-System veranlagt werden, auch vom BAZG bei der kantonalen Zulassungsbehörde beantragt werden.
Kontrolle Die Kontrollmöglichkeiten und -notwendigkeiten wurden bereits in den Ausführungen zum Erhebungskonzept unter a) behandelt. Trotzdem wird an dieser Stelle nochmals auf die wichtigsten Aspekte eingegangen.
Die Korrektheit der periodisch übermittelten Kilometerstände kann vor allem gestützt auf die Erfassung des Kilometerstands anlässlich der Motorfahrzeugkontrollen sowie bei der In- und Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeugs geprüft werden.
Die von vernetzten Fahrzeugen digital generierten Daten können kaum manipuliert oder gefälscht werden. Eine systematische Kontrolle ist nicht erforderlich.
Werden andere Erfassungssysteme eines Anbieters eingesetzt, besteht das Hauptrisiko darin, dass die entsprechenden Geräte zeitweise ausser Betrieb genommen werden, um die Aufzeichnung der Fahrleistung zu unterbinden. Bei klassischen GNSS/CN-Erfassungsgeräten muss der Anbieter bei der Zulassung deshalb nachvollziehbar darlegen können, wie unerlaubte Manipulationen unterbunden werden können. Beim Einsatz von Dongles, die Kilometerstände aus der Bordelektronik auslesen, müssen die Zulassungsbedingungen vorsehen, dass ein Ausstecken des Dongles erkannt und dem Anbieter gemeldet wird. Viele heute am Markt erhältliche Dongles sind dazu in der Lage. Die Anbieter würden dazu verpflichtet, solchen Auffälligkeiten nachzugehen.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüft das BAZG die korrekte und sichere Ermittlung und Meldung der abgabepflichtigen Fahrleistung durch die Anbieter und verpflichtet sie zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Nach der Zulassung wird die Einhaltung der Bedingungen anlässlich von Audits durch das BAZG geprüft.
Insgesamt ist aufgrund der Fokussierung auf den Kilometerzähler der Elektrofahrzeuge für die Ermittlung der Fahrleistung und der amtlichen Ab- bzw. Auslesung des Kilometerzählers bei der periodischen Fahrzeugprüfung mit einem geringen Kontrollbedarf zu rechnen.
Ahndung Wird eine Abgabewiderhandlung festgestellt, kommen die Strafbestimmungen des EFAG zur Anwendung. Die Widerhandlungen werden durch das BAZG nach dem BAZG-VG und dem Bundesgesetz vom 22. März 197445 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR) verfolgt und beurteilt.
45 SR 313.0