Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Prozessschritt Erklärung
BAZG. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter.
Inkasso Die Bezahlung der Abgabe erfolgt über den Anbieter im Zuge einer periodischen Abrechnung ans BAZG. Der Anbieter wird vom Bund auf seine Zahlungsfähigkeit geprüft. Das Inkasso bei der abgabepflichtigen Person muss der Anbieter auf eigenes Risiko durchführen.
Wird die Rechnung trotz Mahnung nicht beglichen, wird den betroffenen Fahrzeugen bis zur Bezahlung der geschuldeten Abgabe die Einfahrt ins Zollgebiet verwehrt.
Kontrolle Wird anlässlich der Kontrolle eines ausländischen Fahrzeugs festgestellt, dass keine Pauschalabgabe entrichtet wurde, ist zu prüfen, ob für das betreffende Fahrzeug im Informationssystem ein Vertrag mit einem Anbieter zur Ermittlung der Fahrleistung hinterlegt ist. Ist dem so, dann gelten in Bezug auf die korrekte Ermittlung der Fahrleistung die gleichen Kontrollmöglichkeiten wie für inländische Fahrzeuge. Da die überwiegende Fahrleistung üblicherweise im Ausland erbracht wird, kann der Kilometerstand nicht für die Plausibilisierung der gemeldeten Fahrleistung beigezogen werden. Entsprechend muss der Kilometerstand von ausländischen Fahrzeugen im Gegensatz zu den inländischen Fahrzeugen nicht regelmässig gemeldet werden. Deshalb ist insbesondere auf die Verpflichtung der zugelassenen Anbieter, die Einhaltung der Zulassungsbedingungen jederzeit sicherzustellen und im Rahmen von Audits durch den Bund prüfen zu lassen, abzustellen.
Ahndung Wird bei einem für die fahrleistungsabhängige Abgabe registrierten Fahrzeug eine Abgabewiderhandlung festgestellt, kommen die Strafbestimmungen des EFAG zur Anwendung. Die Widerhandlungen werden durch das BAZG nach dem BAZG-VG und dem VStR verfolgt und beurteilt.
Erhebung ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorie «schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport»
Schwere Nutzfahrzeuge werden in aller Regel gewerblich genutzt. Damit es im Transportgewerbe zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt, ist es zwingend, dass in- und ausländische Fahrzeuge gleich veranlagt und besteuert werden. Eine Pauschalabgabe wie für ausländische Personenwagen ist für im Ausland immatrikulierte schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport daher ausgeschlossen. Gleichzeitig soll eine möglichst einfache Erfassungslösung für gelegentliche Fahrten in die Schweiz verfügbar sein. Die Lösung für inländische Personenwagen bietet sich deshalb nicht an.
Für die Erhebung der Abgabe auf schwere ausländische Personentransportfahrzeuge soll für die Ermittlung der Fahrleistung und die Veranlagung deshalb das LSVA-System genutzt werden. Die Nutzung des nationalen manuellen Mautdiensts der LSVA (NMTS) dürfte üblicherweise die bevorzugte Lösung darstellen, da diese für Fahrzeuge vorgesehen ist, die bei der Einfahrt ins Zollgebiet noch mit keinem Erfassungssystem ausgerüstet sind.
Bei häufigerem Aufenthalt in der Schweiz kann die abgabepflichtige Person auch die Dienste eines im Rahmen der LSVA zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen, der die Fahrleistung mit einem eigenen Erfassungssystem ermittelt (s. auch Fussnote 48).
Die übrigen Prozessschritte von Veranlagung über Inkasso bis zu Kontrolle und Ahndung entsprechen ebenfalls der LSVA-Lösung.
Erhebung ausländische Fahrzeuge der Abgabekategorie «Motorräder»
Auch im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge der Abgabekategorie Motorräder unterliegen der Abgabe. Die pauschal erhobene Abgabe muss vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet und für den gesamten Aufenthalt im Zollgebiet entrichtet werden. Von der Pauschalabgabe auf ausländische Personenwagen unterscheidet sich diese Abgabe einzig beim Tarif. Zum Erhebungsprozess kann deshalb auf die Ausführungen zur Pauschalabgabe auf ausländische Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwiesen werden (s. Ziff. 2.1.6.8).