Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Prozessschritt Erklärung
eingesetzt werden können, müssen fehlbare Abgabepflichtige sofort angehalten und vor Ort gebüsst werden. Nur auf diese Weise können Personen mit Wohnsitz im Ausland gleichermassen ins Recht gefasst werden wie Personen mit Wohnsitz im Inland.
Dieser Kontrollprozess entspricht demjenigen zur E-Vignette. Werden Kontrollen auf Nationalstrassen durchgeführt, soll deshalb mittels einer einzigen Abfrage die korrekte Entrichtung beider Abgaben kontrolliert werden.
Stellt sich anlässlich einer Kontrolle heraus, dass für das betreffende Fahrzeug keine Pauschalabgabe entrichtet worden ist und das Fahrzeug auch nicht für die fahrleistungsabhängige Abgabe registriert ist, wird eine Busse von 200 Franken fällig.
b) Erhebungsprozess fahrleistungsabhängige Abgabe
Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge können alternativ zur Entrichtung der Pauschalabgabe auch nach der Fahrleistung veranlagt werden. Aufgrund des stark degressiv ausgestalteten Pauschaltarifs dürfte sich eine distanzabhängige Veranlagung allerdings selbst für Grenzgänger, die täglich nur geringe Strecken in der Schweiz zurücklegen, kaum lohnen.
Die Erhebung der fahrleistungsabhängigen Abgabe erfolgt für ausländische und inländische Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge grundsätzlich gleich. Zuständig für die Abgabeerhebung bei ausländischen Fahrzeugen sind jedoch nicht die Kantone, sondern ausschliesslich der Bund. Eine andere wesentliche Abweichung liegt darin, dass die Registrierung, die Ermittlung der Fahrleistung sowie das Inkasso über einen vom Bund zugelassenen Anbieter erfolgen muss (analog zum Erhebungsdienst EETS bei den schweren Nutzfahrzeugen). Das bedeutet, dass Abgabepflichtige mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen für die Veranlagung nach Fahrleistung nicht die Selbstdeklaration wählen können, sondern den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen müssen.
Im Folgenden wird nur auf die Abweichungen eingegangen, die sich zu den im Inland immatrikulierten Fahrzeuge gemäss Ziffer 2.1.6.3 ergeben.
Abbildung 21: Prozess Abgabeerhebung fahrleistungsabhängige Abgabe Prozessschritt Erklärung
Registrierung Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge sind nicht im IVZ registriert. Diese Fahrzeuge müssen deshalb beim Bund über ein Webportal angemeldet werden. Die Registrierung erfolgt über einen vom Bund zugelassenen Anbieter. Erforderlich sind die folgenden Angaben:
• Angaben zum Anbieter
• Angaben zu Fahrzeughalter/-in
• Fahrzeugidentifikationsnummer FIN
• Amtliches Kontrollschild und Immatrikulationsland des Fahrzeugs
• Abgabekategorie
• Angabe der Antriebsart, d.h. BEV oder PHEV
• Maximal zulässiges Gesamtgewicht bzw. Gesamtmasse im Herkunftsland in Kilogramm
Ermittlung der Die Ermittlung der Fahrleistung im Zollgebiet erfolgt über einen zugelassenen An-Fahrleistung bieter analog zu den inländischen Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen. Allerdings wird die Fahrleistung jeden Tag, an dem das Fahrzeug in der Schweiz gefahren wird, durch den Anbieter dem BAZG gemeldet.
Veranlagung Gestützt auf die gemeldete Fahrleistung im Zollgebiet und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs legt das BAZG den geschuldeten Abgabebetrag fest. Es erlässt die Veranlagungsverfügung und stellt sie dem Anbieter zu, welcher sie der abgabepflichtigen Person zugänglich macht.
Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines Anbieters für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim Anbieter beanstanden. Dieser prüft die Beanstandung und klärt sie gegebenenfalls mit dem