Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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2.2 Wasserstoff

Grundsätzlich unterstehen alle stofflichen Antriebsmittel (d.h. alle Treibstoffe) der Mineralölsteuergesetzgebung, sofern sie für die Verwendung als Treibstoffe bestimmt sind. Artikel 2 Absatz 2 MinöStG definiert, was als Treibstoff gilt. Demnach unterstehen auch alle biogenen und synthetischen Treibstoffe grundsätzlich der Mineralölsteuer.

Wasserstoff bildet zurzeit eine Ausnahme: Ungemischter Wasserstoff wird aktuell in Brennstoffzellen-Fahrzeuge (Fuel Cell Electric Vehicle, FCEV) getankt und gemäss aktueller Praxis nicht als Treibstoff erfasst bzw. nicht besteuert, weil dieser nur der Ausgangsstoff für die Umwandlung zu Strom in der Brennstoffzelle ist. Diese Wasserstofffahrzeuge werden über einen Elektromotor bzw. über Strom angetrieben und sind daher im weiteren Sinne auch «Elektrofahrzeuge». Wasserstoff, wenn er dem Erdgas beigemischt wird, wird hingegen als Treibstoff besteuert, wenn die Mischung an einer Erdgastankstelle für Erdgasfahrzeuge in Verkehr gesetzt wird. Auch wenn (ungemischter) Wasserstoff direkt für einen Verbrennungsmotor verwendet wird, fällt er in den Geltungsbereich des MinöStG.

Wasserstoff kann somit in Fahrzeugen unterschiedlich verwendet werden, was gemäss geltendem Recht zu unterschiedlichen Besteuerungsformen führen kann. Künftig soll jegliche Verwendung von Wasserstoff als Antriebsmittel einheitlich besteuert werden. Deshalb wird das MinöStG zusammen mit dieser Vorlage dahingehend angepasst, dass auch jener Wasserstoff als Treibstoff gilt, der für Brennstoffzellenfahrzeuge verwendet wird.

Wasserstoff fällt unter die Zolltarifnummer 2804.1000, welche im Steuertarif im Anhang 1 zum MinöStG nicht namentlich aufgeführt wird. Unter dieser Zolltarifnummer kann für gasförmigen Wasserstoff der Steuersatz für gasförmigen Biowasserstoff ohne ökologischen und sozialen Nachweis (Petroli-Info Artikel Nr. 71749) angenommen werden. Der Steuersatz liegt aktuell bei Fr. 409.90 je 1000 kg und der Mineralölsteuerzuschlag beträgt Fr. 399.30 je 1000 Kilogramm. Somit gilt für gasförmigen Wasserstoff eine gesamte Steuerbelastung von Fr. 809.20 je 1'000 Kilogramm. Für verflüssigten Wasserstoff (Petroli-Info: Artikel Nr. 718) liegt der Steuersatz aktuell bei Fr. 420.60 je 1000 Liter und der Mineralölsteuerzuschlag beträgt Fr. 300.– je 1000 Liter. Somit gilt für verflüssigten Wasserstoff eine gesamte Steuerbelastung von Fr. 720.60 je 1'000 Liter.

Analog zur Berechnung der Tarife für eine fahrleistungsabhängige Abgabe soll auch bei Brennstoffzellen-Fahrzeugen ein zu den Mineralölsteuern äquivalenter Steuertarif für Wasserstofffahrzeuge zur Anwendung kommen (bezogen auf den spezifischen Treibstoffverbrauch pro 100 km). Damit soll im Endeffekt erreicht werden, dass für gleichartige Benzin- und Dieselfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellen-Fahrzeuge pro 100 km ungefähr die gleiche steuerliche Belastung anfällt. Damit wird einerseits möglichst eine Gleichbehandlung sichergestellt und andererseits auch die Finanzierung der Strasseninfrastruktur gewährleistet.

Die aktuell verfügbaren Datengrundlagen und Literatur zu den Verbrauchwerten bei Brennstoffzellen-Fahrzeugen zeigen, dass die heutigen Steuertarife für Wasserstoff im Vergleich zu den Mineralölsteuern auf Benzin- und Dieselöl bzw. zur fahrleistungsabhängigen Abgabe für rein batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge zu tief sind (bezogen auf die steuerliche Belastung pro 100 km). Um eine gleichwertige steuerliche Belastung zu erreichen, werden deshalb die Tarife für Wasserstoff angehoben.

Entsprechend der Mineralölsteuer wird der Tarif für Wasserstoff in Grundsteuer und Zuschlag aufgeteilt (s. Ziff. 3.2 Erläuterungen zum Anhang 1/Ziff. 1). Bei den meisten Wasserstofftankstellen wird der Wasserstoff im gasförmigen Aggregatzustand getankt. Falls der Wasserstoff jedoch im flüssigen Aggregatzustand getankt wird, kommen folgende in Bezug auf den Energiegehalt äquivalenten Steuersätze zur Anwendung:

49 https://petroli-info.bazg.admin.ch/articleDetail?seqnr=717&tn=2804.1000%2F923&date=2024%252D02%252D13&locale=de