Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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von Elektrofahrzeugen nicht mehr weitergeführt werden, weil sie vielfach als kompliziert und schwer verständlich angesehen wird. Stattdessen soll die Verteilung des Reinertrags aus der Abgabe anhand von Prozentsätzen erfolgen, wobei die Anteile so festzulegen sind, dass sie der geltenden Verteilung der Mineralölsteuern (Grundsteuer und Zuschlag) entsprechen.

Zusätzlich und unabhängig zur Abgabe auf Elektrofahrzeuge soll die Regelung zur Verwendung der Reinerträge aus der Automobilsteuer angepasst werden. Die Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt im Rahmen der Massnahmen zur Bereinigung des Bundeshaushalts, welche die erwarteten hohen strukturellen Defizite reduzieren sollen.

Artikel 86

Absatz 2

Buchstabe b

Mit Inkrafttreten des NAF im Jahr 2018 wurde der Reinertrag der besonderen Verbrauchsteuer auf Automobilen (Art. 131 Abs. 1 Bst. d BV; «Automobilsteuer») gemäss Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b vollständig zu Gunsten des NAF zweckgebunden. Vor 2018 floss der Reinertrag aus der Automobilsteuer gänzlich in den allgemeinen Bundeshaushalt. Die neue Regelung hält fest, dass mindestens 50 Prozent des Reinertrags für den NAF verwendet werden. Sie ermöglicht, dass bei Bedarf ein Teil der Automobilsteuer für den allgemeinen Bundeshaushalt verwendet werden kann, beispielsweise wenn es darum geht, die Vorgaben der Schuldenbremse einzuhalten.

Buchstabe d

Mit der geltenden Formulierung würde der Reinertrag aus der Abgabe für Motorfahrzeuge, die andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV verwenden, vollumfänglich in den NAF eingelegt. Damit künftig ein Anteil des Reinertrags der neuen Abgabe der SFSV zugewiesen werden kann und auch dem allgemeinen Bundeshaushalt ein Anteil aus dem Reinertrag zukommt, wird die geltende Bestimmung angepasst. Die Anpassung erfolgt dermassen, dass die Mittel im gleichen Verhältnis in die jeweiligen Finanzierungsgefässe fliessen wie bisher bei den Mineralölsteuern.

Bei der Berechnung der Anteile ist zu berücksichtigen, dass die Tarife der neuen Abgabe um ein Mehrwertsteueräquivalent erhöht werden (s. Ziff. 2.1.5). Die daraus resultierenden Mehreinnahmen sollen – analog zur MWST auf die heutige Mineralölsteuer – vollständig dem allgemeinen Bundeshaushalt zufliessen. Unter Berücksichtigung dieses Effekts muss der Anteil der neuen Abgabe, der dem NAF zugewiesen wird, mindestens 38 Prozent betragen. Dieser Anteil entspricht dem Mineralölsteuerzuschlag, der vollständig dem NAF zukommt. Somit spiegeln 38 Prozent der neuen Abgabe den bisherigen Anteil des Zuschlags am Gesamtaufkommen der Mineralölsteuern (einschliesslich MWST-Äquivalent) wider. Da von der Grundsteuer der Mineralölsteuer «in der Regel» zusätzlich 10 Prozent ebenfalls in den NAF fliessen, ist auch dies angemessen zu berücksichtigen. Dies erfolgt, indem für die neue Abgabe eine Bandbreite für den NAF-Anteil festgelegt wird. Damit diese Bandbreite der Regelung bei der Mineralölsteuer entspricht, darf sie bis maximal 44 Prozent reichen.

Die Bandbreite von 38 bis 44 Prozent schafft somit einen Spielraum von 6 Prozentpunkten. Dieser entspricht dem heutigen Entscheidungsspielraum des Parlaments, welches über 10% der Grundsteuer flexibel bestimmen kann – sei es zugunsten des NAF oder des allgemeinen Bundeshaushalts. Die Obergrenze von 44 Prozent reflektiert dabei den Anteil des Zuschlags zuzüglich 10 Prozent der bisherigen Grundsteuer am Gesamtaufkommen (inkl. MWST-Äquivalent).

Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass die neue Abgabe hinsichtlich der Mittelverteilung dieselbe Flexibilität bietet wie das bestehende System bei den Mineralölsteuern. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Gefässe anteilsmässig in gleichem Umfang von der neuen Abgabe profitieren wie von den Mineralölsteuern.

Buchstabe e

Hier handelt es sich um eine gesetzestechnische Anpassung ohne materielle Auswirkungen. Zur besseren Lesbarkeit wird die heute umständliche Formulierung aufgeteilt in die Ziffern 1 und 2. Zusätzlich wird der letzte Teil der geltenden Bestimmung (…höchstens aber 310 Millionen Franken …) in den neuen Absatz 2bisausgegliedert, da dieser auch auf die neue Abgabe Anwendung findet.