Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe ebis
Mit dem neuen Buchstaben ebiswird sichergestellt, dass auch von der neuen Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b ein zusätzlicher Anteil des Reinertrags dem Fonds zugewiesen wird, wie dies bei der Mineralölsteuer der Fall ist. Um eine Gleichwertigkeit mit dem bisherigen System herzustellen – namentlich mit Buchstabe e, der die Zuweisung aus der Verbrauchssteuer auf Treibstoffe (ausgenommen Flugtreibstoffe) regelt – wurde der Anteil auf 6 Prozent des Reinertrags festgelegt. Die Buchstaben e und ebisstehen in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 und 2bis. Diese Übergangsbestimmungen sind auf die Einführung des Bahninfrastrukturfonds (BIF) zurückzuführen und wurden anschliessend mit der Einführung des NAF angepasst. Demnach wird nach geltender Bundesverfassung ein Teil der für die SFSV zweckgebundene Mineralölsteuer (die Hälfte der Grundsteuer) für die Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des BIF verwendet.
Mit Buchstabe ebiswird spiegelbildlich die Regelung von Buchstabe e auf die neue Abgabe übertragen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der neuen Abgabe auf eine Aufteilung in Grundbetrag und Zuschlag verzichtet wird. Durch die Festlegung eines fixen Prozentsatzes wird eine gleichwertige, aber einfachere Lösung geschaffen, um die Mittelbindung an den Fonds auch mit der neuen Abgabe sicherzustellen.
Die Wahl des Satzes von 6 Prozent beruht auf einer rechnerischen Entsprechung zum bisherigen Mechanismus in Buchstabe e, wonach dem Fonds je 9 Prozent des Mineralölsteuerzuschlags sowie der Hälfte des Reinertrags der Mineralölsteuer (Grundsteuer) zugewiesen werden. In der Summe ergibt sich daraus ein Mittelzufluss in der Grössenordnung von rund 6 Prozent des Reinertrags aus der gesamten Mineralölsteuer. Damit wird die Gleichwertigkeit zum bisherigen System sichergestellt.
Absatz 2bis
Mit Absatz 2biswird festgehalten, dass die Summe der dem Fonds zugewiesenen Mittel gemäss Absatz 2 Buchstaben e und ebisweiterhin auf maximal 310 Millionen Franken pro Jahr begrenzt ist. Diese Obergrenze besteht bereits im geltenden Recht und wird im Gesetz indexiert. Aufgrund der Einführung von Buchstabe ebisist es notwendig, die bestehende Begrenzung neu und explizit in einem eigenen Absatz festzuhalten, um auch diesen neuen Mittelzufluss in die Berechnung einzubeziehen.
Absatz 4
Die heutige Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass der SFSV analog zu den Mineralölsteuern auch ein Teil des Reinertrags der neuen Abgabe (28 Prozent) zugewiesen wird. Der besseren Lesbarkeit halber wird die Bestimmung neu aufgeteilt in die Buchstaben a und b.
Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b
Es handelt sich hier um eine rein sprachliche Anpassung, die nur den italienischen Text betrifft. Der heute verwendete Begriff «imposta», wird ersetzt durch den Begriff «tassa».
Artikel 196
Ziffer 3
Absatz 2 und 2bis
Die beiden geltenden Bestimmungen werden jeweils mit dem Verweis auf den Buchstaben ebisergänzt (… Buchstabe e und ebis… statt dem Fonds bei Abs. 2 und … Buchstabe e und ebisin Abs. 2bis), Auch hier geht es darum, dass die geltende Bestimmung zur Mineralölsteuer auch auf die neue Abgabe Anwendung findet (s. dazu auch die obigen Erläuterungen zum neuen Absatz ebis).
3.2 Bundesgesetz über eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen
Ingress
Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung einer Abgabe für Elektrofahrzeuge stützt sich auf Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV.