Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Artikel 29 Abgabewiderhandlungen
In Anlehnung an die Änderungen vom 17. März 2023 des SVAG werden die Hinterziehung und die Gefährdung der Abgabe in zwei separaten Artikeln geregelt (Art. 30 und 31 EFAG). Diese Tatbestände gelten grundsätzlich für sämtliche Erhebungsprozesse (s. Ziff. 2.1.6 des erläuternden Berichts). Für im Ausland immatrikulierte Elektrofahrzeuge der Abgabekategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, b oder e besteht mit der zeitabhängigen pauschalen Abgabe ein eigenständiger Erhebungsprozess (s. Ziff. 2.1.6.8 und 2.1.6.10). Da ein eigenständiger Erhebungsprozess besteht, in der Regel im Einzelfall nicht viele Abgaben betroffen sind und die Verfolgung einer Widerhandlung im Ausland mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, wird mit der Übertretung ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen (Art. 32 EFAG), um die Widerhandlung im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201661 (OBG) effizient und wirksam verfolgen und beurteilen zu können (Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 EFAG). Der Übertretung strafbar macht sich zudem, wer mit einem inländischen Fahrzeug der Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder, also einem Fahrzeug, für das die Abgabe pauschal erhoben wird, ohne amtliche Zulassung, d.h. vor Beginn der eigentlichen Abgabepflicht nach Artikel 19 Absatz 1, fährt (Art. 32 Bst. a).
Bei Elektrofahrzeugen der Abgabekategorie gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c («schwere Nutzfahrzeuge zum Gütertransport») kann eine Handlung gleichzeitig einen Tatbestand des EFAG als auch des SVAG erfüllen. Diesfalls ist die Konkurrenzregel gemäss Artikel 194 BAZG-VG zu beachten.
Die Straftatbestände sind zwar in Bezug auf den möglichen Täterkreis offen formuliert («wer»). Die Straftatbestände richten sich jedoch primär an die abgabepflichtigen Personen (Art. 7 EFAG). Die Anbieter (Art. 16 Abs. 1 EFAG) sollen grundsätzlich nicht strafrechtlich sanktioniert, sondern anderweitig ins Recht gefasst werden, z.B. über im Rahmen der Zulassung vereinbarte Konventionalstrafen. Im Einzelfall sollen jedoch auch die Anbieter strafrechtlich belangt werden können, insbesondere bei wiederholter Delinquenz, weshalb die Anbieter zum möglichen Täterkreis gehören.
Halterinnen und Haltern von im Inland immatrikulierten Elektrofahrzeugen der Abgabekategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e und f («Motorräder» und «Motorfahrräder») wird die pauschale Abgabe nach Artikel 9 Absatz 1 in Rechnung gestellt. Wird diese nicht bezahlt, wird ein Betreibungsverfahren eingeleitet und werden administrative Massnahmen (Art. 28 EFAG) geprüft.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die Erhebung einer Abgabe auf im Ausland immatrikulierten Elektrofahrzeugen der Abgabekategorie gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f («Motorfahrräder») verzichtet. Mangels einer betroffenen Abgabe fehlt es in Bezug auf diese Elektrofahrzeuge an einer strafbaren Handlung.
Artikel 30 Hinterziehung der Abgabe
Von diesem Straftatbestand erfasst wird die Nichteinhaltung einer durch das EFAG oder eine seiner Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflicht, die dazu führt, dass keine oder eine unrichtige Veranlagung vorliegt, sodass die Abgabe ganz oder teilweise vorenthalten wird. Der objektive Tatbestand ist vollendet, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist. Tathandlung ist das Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtige Anmelden, die Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems oder das ganze oder teilweise Hinterziehen in irgendeiner anderen Weise.
Das Nichtanmelden und das Verheimlichen beziehen sich auf die Anmeldepflicht (Art. 15 EFAG) und führen dazu, dass es keine Veranlagung gibt. Das Verheimlichen ist eine qualifizierte Nichtanmeldung. Im Gegensatz zur Nichtanmeldung erfordert das Verheimlichen eine zusätzliche Handlung. Dies kann z.B. durch eine Manipulation des Erfassungssystems geschehen, die letztlich dazu führt, dass es keine Veranlagung gibt.
Im Gegensatz zum Nichtanmelden und Verheimlichen setzt das unrichtige Anmelden eine Veranlagung voraus, welche infolge des unrichtigen Anmeldens nicht rechtskonform ist.
Die Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems bezieht sich auf die Erfassungspflicht (s. Art. 14 Abs. 1 und 2 EFAG). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Anmeldung automatisch erfolgt. Die Anmeldung erfolgte somit ohne menschliches Zutun und Einflussmöglichkeiten auf den Anmeldeprozess. Insofern
61 SR 314.1