Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Die fahrleistungsabhängige Abgabe auf ausländische Fahrzeuge schulden die Anbieter, die die Fahrzeuge registriert haben (Bst. e). Als Schuldner der Abgabe sind sie verpflichtet, die Abgabe der Nutzerinnen und Nutzer ihrer Dienste fristgerecht dem BAZG zu bezahlen.
Die Zulassung von Anbietern kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Aufgrund der technischen Möglichkeiten, die sich 2030 und darüber hinaus bieten werden, können neue Anforderungen entstehen, die den Anbietern zu überbinden sind.
Artikel 18 Abgabeperiode
Die Abgabeperiode wird vom Bundesrat festgelegt.
Artikel 19 Beginn und Ende der Abgabepflicht
Absatz 1
Für inländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs. Amtlich zugelassen ist ein Fahrzeug, wenn es über einen gültigen Fahrzeugausweis und ein Kontrollschild verfügt. Die Abgabepflicht endet mit dem Tag, an dem die amtliche Zulassung erlischt. Dies ist grundsätzlich mit der Rückgabe des Kontrollschilds an das oder mit der Annullation des Fahrzeugausweises durch das zuständige Strassenverkehrsamt der Fall. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem das Strassenverkehrsamt die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst. Abgabepflichtige Motorfahrräder gelten als amtlich zugelassen, wenn sie über einen Fahrzeugausweis und ein Kontrollschild mit einer gültigen Jahresvignette zum Nachweis, dass das Motorfahrrad haftpflichtversichert ist, verfügen.
Absatz 2
Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Fahrt im Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Artikel 20 Entstehung der Abgabeschuld
Absatz 1
Die Abgabeschuld entsteht für in- und ausländische Fahrzeuge zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Das bedeutet für inländische Fahrzeuge, dass sie zwar mit der amtlichen Zulassung abgabepflichtig werden, dass jedoch nur der Gebrauch eines Fahrzeugs im Zollgebiet eine konkrete Abgabeschuld auslöst.
Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Abgabeschuld für inländische Elektrofahrzeuge, auf die eine pauschale Abgabe erhoben wird, bereits zu Beginn der Abgabepflicht. Dies ist sachgerecht, da es bei der pauschalen Abgabe im Gegensatz zur fahrleistungsabhängigen Abgabe unerheblich ist, welche Fahrdistanz das entsprechende Fahrzeug innerhalb der Abgabeperiode im Zollgebiet zurücklegt. Die Abgabe ist allein aufgrund der amtlichen Zulassung geschuldet.
Artikel 21 Fälligkeit der Abgabeschuld
Der Zeitpunkt der Fälligkeit fällt mit der Entstehung der Abgabeschuld zusammen. Der Grundsatz, dass die Abgabeschuld mit ihrer Entstehung fällig wird, entspricht Artikel 47 Absatz 1 BAZG-VG. Mit der Fälligkeit können die Vollzugsbehörden die Tilgung der Abgabeschuld verlangen und die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner muss die verlangte Abgabe bezahlen.
Artikel 22 Entrichtung der pauschalen Abgabe für ausländische Personenwagen, leichte Nutzfahr-
zeuge und Motorräder
Absatz 1
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass für ausländische Elektrofahrzeuge der Abgabekategorien «Personenwagen», «leichte Nutzfahrzeuge» und «Motorräder», die nicht für die fahrleistungsabhängige Abgabe registriert sind, die pauschale Abgabe ab Beginn der Abgabepflicht für den gesamten Aufenthalt im Zollgebiet zu entrichten ist, also auch für den Zeitraum, in dem ein Fahrzeug nicht benutzt wird. Ohne Erfassung der Fahrleistung lässt sich die Entrichtung der Abgabe für jede einzelne Fahrt im Zollgebiet nicht überprüfen. Die Pauschalabgabe ist deshalb nur sinnvoll um- und durchsetzbar, wenn an einen bestimmten Zeitraum angeknüpft wird, wie dies auch bei den inländischen, pauschal veranlagten Fahrzeugen der Fall ist. Damit sind grundsätzlich auch Kontrollen im ruhenden Verkehr möglich.