Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Absatz 2
In Ergänzung zu Absatz 1 verpflichtet Absatz 2 die Abgabepflichtigen, die ein Erfassungssystem eines Anbieters nutzen, dieses System im dafür vorgesehenen Fahrzeug korrekt in Betrieb zu nehmen und ununterbrochen in Betrieb zu halten, damit die Fahrleistung lückenlos erfasst werden kann.
Artikel 15 Übermittlung der für die Abgabeerhebung notwendigen Daten
Absatz 1
Damit die Fahrleistung veranlagt werden kann, müssen die hierfür notwendigen Daten dem BAZG übermittelt werden. Aufgrund der sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des BAZG-VG, welche die Themen der Warenanmeldung und der Erhebung der Abgaben behandeln (Art. 2 Abs. 2), wird für die Übermittlung der für die Abgabeerhebung notwendigen Daten der Begriff «Anmeldung» verwendet. Unter die notwendigen Daten fallen nebst der ermittelten Fahrleistung bzw. dem Kilometerstand alle weiteren Angaben, die zur Veranlagung nötig sind.60 Zur Anmeldung verpflichtet sind entweder die Anbieter, die die Fahrleistung ermitteln, oder die abgabepflichtigen Personen selbst, wenn sie sich für die Selbstdeklaration entschieden haben.
Absatz 2
Für inländische Fahrzeuge umfasst die Anmeldung unabhängig von der Ermittlungsart zudem die Übermittlung des Kilometerstands zu Beginn und am Ende der Abgabepflicht sowie zum Zeitpunkt der periodischen Meldung der Fahrleistung. Damit soll zum einen eine gewisse Plausibilisierungsmöglichkeit über die Korrektheit der gemeldeten Fahrleistung gewährleistet werden. Insbesondere wird damit aber sichergestellt, dass bei einer ausgebliebenen Anmeldung oder anderen Unregelmässigkeiten die Fahrleistung anhand der gemeldeten Kilometerstände ermittelt und veranlagt werden kann.
Artikel 16 Zulassung von Anbietern von Diensten zur Ermittlung der Fahrleistung
Absatz 1
Die Zulassung der Anbieter zur Ermittlung der Fahrleistung wird durch den Bundesrat geregelt. Er bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung. Im Rahmen der Zulassung müssen die Anbieter u.a. Gewähr dafür leisten, dass sie ihrer Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten nach Artikel 19 DSG vollumfänglich nachkommen.
Absatz 2
Das BAZG soll die Kompetenz erhalten, die notwendigen technischen und betrieblichen Vorgaben zu regeln, welche die Anbieter einhalten müssen. Dies sind hauptsächlich rein technische Bereiche wie Schnittstellenspezifikationen (z.B. die zu liefernden Daten, deren Genauigkeit und Verfügbarkeit) oder betriebliche Vorgaben (z.B. auf welche Weise Anbieter ihre Fähigkeit zur Erfassung und Anmeldung der geforderten Daten zu belegen haben oder wie die Qualitätssicherung zu erfolgen hat). Dies ist zum einen aufgrund des äusserst technischen Charakters der Vorgaben sachgerecht. Zum anderen kann so auf neue Entwicklungen im Bereich der Fahrleistungsermittlung rasch reagiert und allenfalls notwendige Anpassungen an bestehenden Systemen können umgehend umgesetzt werden.
Artikel 17 Pflichten der Anbieter
Artikel 17 enthält die grundlegenden Pflichten der zugelassenen Anbieter gemäss Artikel 16.
Buchstabe a verpflichtet Anbieter, welche gegenüber dem BAZG die Abgabe schulden, die abgabepflichtige Person und ihre Fahrzeuge zu registrieren. Dies trifft lediglich auf Anbieter für ausländische Fahrzeuge zu, da sie auch für das Inkasso zuständig sind.
Buchstabe b verpflichtet die Anbieter, den Abgabepflichtigen ein Erfassungssystem abzugeben, sofern ein solches für die Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Erfassungssystem, wenn die Fahrleistung beispielsweise über die Fahrzeugdaten ermittelt wird.
Gemäss Buchstabe c müssen die Anbieter die Fahrleistung der Fahrzeuge ermitteln.
Sie haben die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten dem BAZG zu übermitteln (Bst. d).
60 Welche Daten genau benötigt werden, kann erst in den weiteren Umsetzungsarbeiten bestimmt werden. Bei den inländischen Fahrzeugen dürfte es sich aber nur um die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und/oder das Kontrollschild handeln, bei den ausländischen Fahrzeugen, die nach der Fahrleistung veranlagt werden, die Registrierungsdaten, die in der Abbildung 21 unter Ziffer 2.1.6.8 aufgelistet sind.