Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Absatz 2
Verbleibt ein ausländisches Fahrzeug länger im Zollgebiet als zu Beginn der Abgabepflicht (d.h. zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet) vorgesehen, muss die Abgabe für die zusätzliche Aufenthaltsdauer vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltsdauer entrichtet werden.
Artikel 23 Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Elektrofahrzeugen mit Dienst eines An-
bieters
Für ausländische Fahrzeuge, die nach der Fahrleistung im Zollgebiet veranlagt werden, muss der jeweilige Anbieter dem BAZG die geschuldete Abgabe bezahlen (Art. 17 Bst. e). Das Zahlungsausfallrisiko trägt jedoch die abgabepflichtige Person. Die abgabepflichtige Person wird somit nicht schon durch die Entrichtung des geschuldeten Abgabebetrags an den Anbieter von ihrer Abgabeschuld befreit, sondern erst, wenn das BAZG die Abgabe vom Anbieter tatsächlich erhalten hat. Bei einem Zahlungsausfall des Anbieters trägt die abgabepflichtige Person das Risiko einer Doppelzahlung.
Eine unterschiedliche Behandlung von ausländischen und inländischen Fahrzeughalterinnen und -haltern ist vorliegend angezeigt, da Forderungen gegen Personen mit Sitz im Ausland nur schwierig durchzusetzen sind.
5. Abschnitt: Kontrollen
Artikel 24 Grundsatz
Absatz 1
Das BAZG und die Kantone führen im Rahmen der Abgabeerhebung Kontrollen durch, um die Mitwirkung der Abgabepflichtigen und die ordnungsgemässe Anmeldung gemäss Artikel 15 zu überprüfen. Insbesondere wird überprüft, ob die abgabepflichtige Person die Erfassung der Daten zur Ermittlung der Fahrleistung im Elektrofahrzeug während der Fahrt ununterbrochen gewährleistet und im Falle der Selbstdeklaration den korrekten Kilometerstand gemeldet hat. Ist für ein Elektrofahrzeug die pauschale Abgabe zu entrichten, wird kontrolliert, ob die geschuldete Abgabe tatsächlich bezahlt wurde. Da der Tarif je nach Abgabekategorie und Gesamtgewicht variiert, wird bei ausländischen Fahrzeugen zudem geprüft, ob sie korrekt registriert wurden (da die inländischen Fahrzeuge im IVZ erfasst sind, erübrigt sich bei ihnen grundsätzlich eine solche Prüfung).
Mit der Aufteilung nach den Buchstaben a, b und c wird zum einen die Zuständigkeit für die Kontrolle von schweren Nutzfahrzeugen, die über das LSVA-System veranlagt werden, einzig dem BAZG zugewiesen, welches mit dem Zugriff auf die fahrzeug- und strassenseitig erfassten Daten des LSVA-Systems über die erforderlichen Kontrollmöglichkeiten verfügt. Zum anderen wird damit sichergestellt, dass die Abgabeentrichtung auf ausländische Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder in Übereinstimmung mit dem NSAG überprüft wird, d.h. dass diese Elektrofahrzeuge durch das BAZG an der Zollgrenze und im Grenzraum und durch die Kantone im Landesinneren kontrolliert werden. Somit werden Synergien, die sich aus dem Vollzug des NSAG und dem EFAG ergeben, optimal genutzt. Die Kontrolle der inländischen Elektrofahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die über das LSVA-System veranlagt werden, wird primär von den kantonalen Strassenverkehrsämtern vorgenommen. Buchstabe b ermöglicht es aber auch dem BAZG, diese Fahrzeuge an der Grenze und im Grenzraum zu kontrollieren. Dies ist etwa für den Zeitpunkt der Einführung der Abgabe von Bedeutung, damit die korrekte Meldung des Kilometerstands zu Beginn der Abgabepflicht auch vom BAZG kontrolliert werden kann.
Absatz 2
Das BAZG und die Kantone können die Kontrollen automatisiert durchführen, wozu stationäre als auch mobile Kontrollanlagen notwendig sind.
Artikel 25 Kontrolle der mit der Anmeldung übermittelten Fahrleistung
In Ergänzung zu Artikel 24 wird mit Artikel 25 präzisiert, dass das BAZG und die Kantone zur Überprüfung der Richtigkeit der deklarierten Fahrleistung die Daten des Kilometerzählers oder des Fahrtschreibers des kontrollierten Fahrzeugs verwenden können. Insbesondere der Fahrtschreiber stellt – wo vorhanden – ein Instrument zur Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlich zurückgelegten Fahrstrecke und der übermittelten Fahrleistung dar. Er zeichnet die Fahrstrecke zuverlässig und lückenlos auf. Analog zum SVAG sollen Fahrtschreiberdaten daher auch nach dem EFAG zu Kontrollzwecken