Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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genutzt werden können. Ebenso sollen zur Überprüfung der gemeldeten Kilometerstände bzw. zur Plausibilisierung der gemeldeten Fahrleistung die Daten des Kilometerzählers beigezogen werden können, wobei sich dies nicht nur auf die Ablesung des Kilometerzählers beschränkt, sondern auch das Auslesen des Kilometerstands aus der Bordelektronik miteinschliesst. Dies ist nötig, da die Anzeige manipuliert werden kann, derweil eine Manipulation der vom Fahrzeug digital generierten Daten sehr viel schwieriger ist.
6. Abschnitt: Rechtsmittel und Beanstandung
Artikel 26 Rechtsmittel
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des BAZG-VG (Art. 84 ff. BAZG-VG).
Obliegt der Vollzug den Kantonen, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 60 Tagen mit Beschwerde an das BAZG angefochten werden.
Artikel 27 Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines Anbieters Absatz 1
Bei der Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung, der Datenübermittlung ans BAZG, der Berechnung der Abgabe und der Rechnungsstellung an die abgabepflichtige Person können Fehler entstehen. Abgabepflichtige Personen, welche die Dienstleistung eines Anbieters nutzen, wenden sich für Beanstandungen innerhalb der Einsprachefrist an den zugelassenen Anbieter. Dieser muss die Beanstandung prüfen. Erachtet sich der Anbieter als nicht zuständig, leitet er die Beanstandung an das BAZG weiter. Dieses behandelt die Beanstandung als Einsprache.
Dies betrifft nur Halterinnen und Halter von ausländischen Elektrofahrzeugen, da nur bei diesen die Rechnungsstellung über den Anbieter erfolgt.
Absatz 2
Damit den abgabepflichtigen Personen mit dem Vorgehen nach Absatz 1 keine Nachteile erwachsen, gilt die Einsprachefrist mit der fristgerechten Beanstandung beim Anbieter als gewahrt.
7. Abschnitt: Administrative Massnahmen
Artikel 28
Absatz 1
Nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters verweigern oder entziehen die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild für inländische Fahrzeuge, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Abgabe wird nicht bezahlt (Bst. a), Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen sind nicht erfolgt (Bst. b), die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter wirkt bei der Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung nicht in der geforderten Art und Weise mit (Bst. c) oder lässt ein defektes Gerät für die Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung oder anderes Hilfsmittel weder reparieren noch ersetzen (Bst. d).
Absatz 2
Ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt, kann die Verweigerung oder Entziehung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes gegen Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, die über das LSVA-System veranlagt werden, vom BAZG bei der kantonalen Zulassungsbehörde beantragt werden.
Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass Wechselschilder an vom Kontrollschildentzug nicht betroffenen Fahrzeugen weiterverwendet werden dürfen.
Absatz 4
In den mit Kontrollschildentzug bedrohten Fällen (Abs. 1 Bst. a–d) kann das BAZG dem Fahrzeug die Weiterfahrt verweigern oder das Fahrzeug gar beschlagnahmen. Dies gilt für inländische und ausländische Fahrzeuge gleichermassen.