Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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und wird nicht zusätzlich entschädigt. Für ausländische schwere Gütertransportfahrzeuge wird den zugelassenen Anbietern für das Inkassorisiko analog zur LSVA zusätzlich eine Kommission auf den fälligen Abgabebetrag bezahlt.

• Die Aufwände für die Personentransportfahrzeuge, deren Fahrleistung für die Erhebung der Abgabe

auf Elektrofahrzeuge über das LSVA-System ermittelt wird, und die dafür ein Erfassungsgerät des beauftragten Anbieters nach Artikel 11a Absatz 1 SVAG beziehen, fallen zusätzlich an und bilden ebenso wie die obgenannte Kommission für das Inkassorisiko bei ausländischen schweren Gütertransportfahrzeugen Teil der Kostenschätzung.

• Darüber hinaus wird den zugelassenen Anbietern für die Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleis-

tung seitens Bund keine Entschädigung entrichtet, da jeweils andere, kostenlose Lösungen zur Verfügung stehen werden (Selbstdeklaration für inländische bzw. pauschale Abgabe für ausländische Personen- und Lieferwagen sowie der nationale manuelle Mautdienst der LSVA [NMTS] für ausländische schwere Personentransportfahrzeuge).

• Personalaufwand: Vergleiche hierzu Ziffer 4.1.2.

• Arbeitsplatz- und Unterbringungskosten: Hier handelt es sich um die mit den neu zu schaffenden

Stellen verbundenen Infrastrukturkosten.

• Entschädigung Kantone: Die kantonalen Strassenverkehrsämter werden hauptsächlich für die Er-

fassung des Kilometerstands anlässlich der In- und Ausserverkehrsetzung, für die Veranlagung und das Inkasso sowie für Stichproben zur Überprüfung des gemeldeten Kilometerstands entschädigt. Mit einer Pauschale je veranlagtem Elektrofahrzeug werden die Personal- und Betriebskosten, die Amortisation der erforderlichen Investitionen in die IT sowie die Aufwände in Zusammenhang mit dem Rechnungsprozess (Datenplausibilisierung, Datenlücken, Rechnungshandling, Debitorenbewirtschaftung, Zahlungsrückstände, Mahnungen, Abrechnung gegenüber dem Bund, Porto und Material) entschädigt. Da bestimmte Fixkosten unabhängig von der Anzahl abgewickelter Fahrzeuge entstehen (etwa Investitionen in die IT) und die Kosten, die diese neue Abgabe mit sich bringen, bei Kantonen mit kleinem Fahrzeugbestand entsprechend stärker ins Gewicht fallen, soll die Veranlagung der ersten 25'000 Elektrofahrzeuge je Kanton höher entschädigt werden als die Veranlagung der restlichen Fahrzeuge. Aufgrund der geringeren Kosten wird für die pauschal veranlagten Fahrzeuge, d.h. für Elektromotorräder und Elektromotorfahrräder, ein dritter, tieferer Entschädigungsansatz vorgesehen. Kontrollieren die Kantone im Landesinneren ausländische Elektrofahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EFAG, fällt ihnen der Bussenertrag zu (Art. 34 Abs. 2 EFAG). Eine darüberhinausgehende Entschädigung der Kantone ist für Kontrollaufgaben nicht vorgesehen.

Vollzugskosten und Vollzugsentschädigung

Die Kosten des Bunds und der Kantone beim Vollzug des EFAG sollen aus den Einnahmen der Abgabe auf Elektrofahrzeuge entschädigt werden. Dies wird voraussichtlich sowohl für den Bund als auch für die Kantone über Pauschalen erfolgen. Die Entschädigungssätze sollen über mehrere Jahre stabil bleiben. Die Pauschalen sollen die jährlichen Betriebskosten und die Investitionskosten langfristig im Durchschnitt abdecken. Eine vorübergehend leichte Über- bzw. Unterdeckung wird in Kauf genommen. Die Vollzugskosten von Bund und Kantonen sowie die diesbezüglichen Vollzugsentschädigungen zur Gegenfinanzierung sollen im Rahmen der Implementierungsphase bestimmt werden. Mit Beginn der Erhebung ab 2030 sollen sie überprüft und vom Bundesrat definitiv festgesetzt werden. In der Folge werden die Vollzugsentschädigungen periodisch überprüft.

Auswirkungen auf den Bund als Abgabe-/Steuersubjekt

Neben den bereits erwähnten Auswirkungen auf den Bund als Vollzugsbehörde sind weitere personelle und finanzielle Konsequenzen zu erwarten, da der Bund auch einen grossen Fuhrpark unterhält und Ladeeinrichtungen betreibt. Mit der Vernehmlassungsvorlage wird auch der Bund abgabe- bzw. steuerpflichtig, was entsprechenden Aufwand verursacht. Je nach gewählter Variante unterscheiden sich innerhalb der Bundesverwaltung die Zuständigkeiten, Prozesse und der damit verbundene Aufwand.

Die Ausarbeitung einer Umsetzungslösung für den Bund als abgabe-/steuerpflichtiges Subjekt erfordert umfassende Abklärungen und die Mitwirkung vieler Stellen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit